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wirkt auch in Ansehung der Staatsgebühren. Das Recht, auf die Entscheidung des Land-
gerichts anzutragen, sowie die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts steht auch
der Regierungsfinanzkammer zu.
Art. 5.
Die Gebühren, welche von den Beteiligten außer den für die Staatskasse zu verrechnenden
Gebühren wegen der Bemühung einzelner Personen bei der Erledigung der Geschäfte zu
entrichten sind, insbesondere Vorlade= und Zustellgebühren, Gebühren der Zeugen und Sach-
verständigen, Tagegelder und Reisekosten der Kommissäre, Gebühren der Pfarrer, Amtsärzte,
Konsuln, Rechtsanwälte, Notare, Hypothekenbewahrer und Gerichtsschreiber, Gebühren der
Gerichtsvollzieher und sonstiger Vollstreckungsorgane werden, soweit dieselben nicht bereits
reichsgesetzlich geregelt sind, durch Königliche Verordnung bestimmt.
Art. 6.
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist
mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags.
II. Abteilung.
Gürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
I. Abschnitt.
Bwangsversteigerung und Bwangsverwaltung.
Art. 7.
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung von Gegen-
ständen des unbeweglichen Vermögens im Wege der Zwangsvollstreckung finden die Vor-
schriften des Reichs-Gerichtskostengesetzes und die besonderen Vorschriften der Art. 8 bis 20
Anwendung. s
Art. 8.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über den Antrag
auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung werden zwei Zehnteile
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Diese Gebühr wird auf die nach den Art. 9, 11 für das angeordnete Verfahren zu
erhebende Gebühr angerechnet.
Art. 9.
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden erhoben: