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1. für das Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens fünf Zehnteile
und, wenn das Verfahren vor der Erteilung des Zuschlags erledigt wird, drei
Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes;
2. für das Verteilungsverfahren fünf Zehnteile jener Sätze. Findet nach § 144
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ein Ver-
teilungsverfahren nicht statt oder wird nach § 143 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung das Verteilungsverfahren nach
der Bestimmung des Verteilungstermins, aber vor dem Beginne des Vertei-
lungstermins eingestellt, so werden drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-
Gerichtskostengesetzes erhoben.
Die im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden im Falle der Erteilung des Zuschlags
nach dem Meistgebote, in allen übrigen Fällen nach dem Werte des Gegenstandes der
Zwangsversteigerung berechnet.
Mehrere Meistgebote oder Werte von Gegenständen der Zwangsversteigerung sind zu-
sammenzurechnen.
Ist der Betrag der Forderungen, die aus dem Meistgebote zu befriedigen sind, geringer
als dieses oder ist der Betrag der Forderungen, wegen deren die Zwangsversteigerung an-
geordnet ist, geringer als der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung, so wird die
Gebühr aus der Summe der Forderungen berechnet.
Art. 10.
Das Versteigerungsprotokoll ist im Falle des Zuschlags von dem Versteigerungsbeamten
mit den nämlichen Gebühren zu bewerten, wie ein Kaufvertrag.
Auf diese Gebühren finden die Bestimmungen in den §§ 4 bis 7 des Reichs-Gerichtskosten-
gesetzes keine Anwendung. An ihre Stelle treten die auf die Gebühren für Notariatsurkunden
bezüglichen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, welche auch für die Wertsermittelung
(Art. 41), die Zuständigkeit und das Verfahren in Beschwerdesachen Maß zu geben haben.
Wird der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben, so ist die vom Ersteher entrichtete Gebühr
zurückzuerstatten.
Art. 11.
In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden erhoben:
1. der volle Betrag, wenn aber das Verfahren vor dem zur Aufstellung des Teilungs-
plans bestimmten Termin erledigt wird, fünf Zehnteile der Sätze des § 8 des
Reichs-Gerichtskostengesetzes;
2. wenn das Verfahren länger als ein Jahr dauert, für jedes weitere Verwaltungs-
jahr fünf Zehnteile jener Sätze.