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Die Berechnung dieser Gebühren erfolgt:
zu 1) aus dem Werte der Forderung, für welche die Beschlagnahme erwirkt
worden ist,
zu 2) aus dem Betrage, der in jedem Verwaltungsjahre zur Verteilung an die
Gläubiger gelangt.
Art. 12.
Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung eines neuen Versteigerungs-
termins (§ 85 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)
werden zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes besonders erhoben.
Die Berechnung der Gebühr erfolgt, sofern dem Antrage stattgegeben wird, aus dem
bei der früheren Versteigerung erzielten Meistgebote, im Falte der Abweisung aber nach dem
Werte der dem Antragsteller zustehenden Forderung und eventuell nach Maßgabe der Be-
stimmung im § 10 des Reichs-Gerichtskostengesetzes.
Art. 13.
Für den Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans (§8 139, 141, 157
Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) werden nach
dem Werte der einem Berechtigten zugeteilten Beträge, über welche im Termine verhandelt
werden soll, drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Art. 14.
Im Falle der Erledigung des Verfahrens durch einen von dem Versteigerungsbeamten
beurkundeten Vergleich (Arrangement) kommen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
über die Gebühren für Urkunden und Ausfertigungen der Notare zur Anwendung.
Gleiches gilt von den im Verfahren vor dem Versteigerungsbeamten beurkundeten Ver-
einbarungen und Erklärungen, soweit deren Inhalt über den Gegenstand oder Zweck des
Verfahrens hinausgeht.
Art. 15.
Die Kosten einer Veröffentlichung, welche der Versteigerungsbeamte nach § 40 des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung veranlaßt hat, sowie die
Gebühren des Ausrufers, dessen sich der Versteigerungsbeamte im Versteigerungstermine
bedient hat, gehören zu den Auslagen im Sinne des § 79 des Reichs-Gerichtskostengesetzes.
Art. 16
Derjenige Gläubiger, auf dessen Antrag die Anordnung der Zwangsversteigerung oder
der Zwangsverwaltung erfolgt ist, hat außer dem Gebührenvorschuß (Reichs-Gerichtskosten-