Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 399 
Die Berechnung dieser Gebühren erfolgt: 
zu 1) aus dem Werte der Forderung, für welche die Beschlagnahme erwirkt 
worden ist, 
zu 2) aus dem Betrage, der in jedem Verwaltungsjahre zur Verteilung an die 
Gläubiger gelangt. 
Art. 12. 
Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung eines neuen Versteigerungs- 
termins (§ 85 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) 
werden zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes besonders erhoben. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt, sofern dem Antrage stattgegeben wird, aus dem 
bei der früheren Versteigerung erzielten Meistgebote, im Falte der Abweisung aber nach dem 
Werte der dem Antragsteller zustehenden Forderung und eventuell nach Maßgabe der Be- 
stimmung im § 10 des Reichs-Gerichtskostengesetzes. 
Art. 13. 
Für den Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans (§8 139, 141, 157 
Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) werden nach 
dem Werte der einem Berechtigten zugeteilten Beträge, über welche im Termine verhandelt 
werden soll, drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 14. 
Im Falle der Erledigung des Verfahrens durch einen von dem Versteigerungsbeamten 
beurkundeten Vergleich (Arrangement) kommen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
über die Gebühren für Urkunden und Ausfertigungen der Notare zur Anwendung. 
Gleiches gilt von den im Verfahren vor dem Versteigerungsbeamten beurkundeten Ver- 
einbarungen und Erklärungen, soweit deren Inhalt über den Gegenstand oder Zweck des 
Verfahrens hinausgeht. 
Art. 15. 
Die Kosten einer Veröffentlichung, welche der Versteigerungsbeamte nach § 40 des 
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung veranlaßt hat, sowie die 
Gebühren des Ausrufers, dessen sich der Versteigerungsbeamte im Versteigerungstermine 
bedient hat, gehören zu den Auslagen im Sinne des § 79 des Reichs-Gerichtskostengesetzes. 
Art. 16 
Derjenige Gläubiger, auf dessen Antrag die Anordnung der Zwangsversteigerung oder 
der Zwangsverwaltung erfolgt ist, hat außer dem Gebührenvorschuß (Reichs-Gerichtskosten-
	        
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