Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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gesetz § 81) auch für die mit dem Verfahren bis zur Einleitung der Verteilung verbundenen 
Auslagen auf Erfordern einen zu deren Deckung hinreichenden Vorschuß zu erlegen. 
Mehrere Antragsteller haften für die Berichtigung dieses Vorschusses als Gesamt- 
schuldner. 
Art. 17. 
Im Verteilungsverfahren können auf die aus der Masse vorweg zu deckenden Gebühren 
und Auslagen nach dem Fortgange des Verfahrens Abschlagszahlungen erhoben werden. 
Art. 18. 
In den Fällen des Art. 12 hat der Antragsteller einen Gebührenvorschuß nicht zu 
entrichten. # 
Die Erhebung der entstandenen Gebühren kann jedoch sofort nach der Entscheidung von 
der hierin bezeichneten Partei ohne Anrechnung eines derselben anderweitig obliegenden Vor- 
schusses erfolgen. 
Art. 19. 
Soweit die aus der Masse zu deckenden Gebühren und Auslagen aus dem Bar- 
bestande derselben nicht entrichtet werden können, haftet für dieselben derjenige Gläubiger, 
auf dessen Antrag die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung er- 
folgt ist. Das gleiche gilt, wenn das Verfahren ohne Verteilung erledigt wird. 
Die Haftung mehrerer Antragsteller bemißt sich nach dem Verhältnisse ihrer Forderungen. 
Art. 20. 
Für die von dem Vollstreckungsgericht auf Grund des § 130 des Gesetzes über die 
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung veranlaßte Tätigkeit des Grundbuchamts 
werden Gebühren nicht erhoben. Auf die Eintragung des Erstehers als Eigentümers findet 
diese Vorschrift keine Anwendung. 
Art. 21. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen 
Schiffes, dann eines ausländischen Schiffes, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das 
Schiffsregister eingetragen werden müßte, finden die Vorschriften der Art. 7 bis 10, 12 bis 20 
entsprechende Anwendung. 
Art. 22. 
Die Vorschriften der Art. 7 bis 20 finden entsprechende Anwendung in dem Verfahren 
1. der vom Konkursverwalter beantragten Zwangsversteigerung oder Zwangsver- 
waltung (8§§ 172 bis 174 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung):
	        
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