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oder nach Art. 27 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkurs—
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1899.
Jedes Verfahren über die im Abs. 2 bezeichneten Anträge gilt für die Gebühren-
erhebung als besonderer Rechtsstreit.
Art. 25.
Im Falle einer gütlichen Einigung der Beteiligten über die Abtretung vor der Distrikts-
verwaltungsbehörde (Art. 26 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung
und Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1899) kommt
aus dem Werte des Gegenstandes ohne Abzug der Schulden die Gebühr des Art. 146 für
die Staatskasse zur Erhebung.
Auf die Entscheidung von Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung der im Absl. 1
bestimmten Gebühr oder über deren Größe findet die Vorschrift des Art. 250 entsprechende
Anwendung.
III. Abteilung.
Strafsachen.
I. Abschnitt.
Allgemeine Sestimmungen.
Art. 26.
Gebühren werden nicht erhoben:
1. in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshofe;
2. in dem standrechtlichen Verfahren;
3. für die Verhandlungen der bürgerlichen Gerichte, welche auf Ersuchen der zur
Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen gepflogen werden.
In den vorbezeichneten Fällen werden für die von Amts wegen zu erteilenden Aus-
fertigungen und Abschriften auch keine Schreibgebühren erhoben.
Im übrigen finden hinsichtlich der Auslagen der Gerichte die Vorschriften des Reichs-
Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung.
Gleiches gilt für das Verfahren vor den Rheinschiffahrtsgerichten.
II. Abschnitt.
Forstrügesachen.
Art. 27.
In dem Verfahren in Forstrügesachen findet das Reichs-Gerichtskostengesetz unter
folgenden Vorschriften Anwendung.