Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Für die Entscheidung, durch welche eine Beschwerde als unzulässig verworfen wir, 
kommt ein Zehnteil der Sätze des § 62 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung. 
Art. 34. 
Wird eine Beschwerde vor der Entscheidung über dieselbe zurückgenommen, so werden 
drei Zehnteile der Gebühr erhoben, welche nach Art. 33 Abs. 2 für eine zurückweisende 
Entscheidung zu entrichten sein würde. 
Art. 35. 
Betrifft eine Strafsache mehrere Beschuldigte, so ist die Gebühr von jedem derselben 
besonders nach Maßgabe der gegen ihn ausgesprochenen Strafe zu erheben. 
Diese Bestimmung findet in dem Verfahren bei Beschwerden an die häöhere Va- 
waltungsbehörde entsprechende Anwendung. 
Art. 36. 
Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Strafe rechtskräftig festgesetzt is. 
Art. 37. 
In Ansehung der Gebühren für Ausfertigungen und Abschriften sind die Vorschriften 
der Art. 225, 231, 233 maßgebend. 
Art. 38. 
Zuständigkeit und Verfahren bei Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung von 
Gebühren und Auslagen oder über deren Größe bemißt sich nach den Vorschriften im 
Art. 237. Die Bestimmung im Art. 238 findet gleichmäßige Anwendung. 
IV. Dbteilung. 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 39. 
Die Vorschriften der §§ 6, 9, 9 a, 10, 10 a, des § 11 Abs. 2, der §§ 12, 13, 
des § 38 Nr. 3, der §§ 45 bis 47, 79, 80, 80 a, 80 b, 81, 84, des § 85 Abfs. 5, 
der §§ 86 bis 93, des § 94 Nr. 2, 3, des § 97 und des § 98 Abs. 4 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes finden in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche 
von den Gerichten wahrgenommen werden, die Vorschriften der §§ 45, 46, des § 47 Abs. 1
	        
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