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Ist der Wert von den Beteiligten in der Absicht, die Gehühr zu hinterziehen, zu
gering angegeben worden, so trifft jeden eine Geldstrafe bis zum doppelten Betrage der
hinterzogenen Gebühr. Wird jedoch die Wertsangabe noch vor Vornahme der Schätzung
von den Pflichtigen selbst berichtigt, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Art. 43.
In den übrigen Fällen erfolgt die Festsetzung des Wertes gebührenfrei durch Beschluß
des Gerichts, bei welchem die Gebühr in Ansatz kommt, wenn die Festsetzung von dem
Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse beantragt oder nach der Natur des Gegenstandes
erforderlich wird; kommt die Gebühr nicht bei einem Gericht in Ansatz, so erfolgt die
Festsetzung durch das Amtsgericht.
Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, insbesondere die Einnahme eines Augeuscheins
oder die Begutachtung durch Sachverständige, auf Antrag oder von Amts wegen anordnen.
In dem Beschlusse, durch welchen der Wert festgestellt wird, ist über die Kosten der Beweis-
aufnahme zu entscheiden. Die Kosten können ganz oder teilweise der Partei zur Last gelegt
werden, welche durch Unterlassung der ihr obliegenden Wertsangabe oder durch unrichtige
Wertsangabe oder unbegründete Beschwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat.
Art. 44.
liber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den Ansa
von Gebühren und Auslagen entscheidet bei Gebühren, welche bei einem Gericht in Ansas
gebracht werden, dieses, bei Gebühren, welche bei einem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebracht
werden, das Amtgericht.
Die Entscheidung erfolgt gebührenfrei.
Art. 45.
Die nach den Art. 43, 44 ergangenen Entscheidungen über Wertsfestsetzungen oder
über Erinnerungen gegen den Kostenansatz können von dem Gerichte, welches die Entscheidung
getroffen hat, oder von dem Gerichte der höheren Instanz jeder Zeit, auch nach der Beendigung
des Verfahrens, von Amts wegen geändert werden.
Art. 46.
Gegen die in den Art. 43, 44, 45 bezeichneten Entscheidungen ist die Beschwerde
zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
Der § 199 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
findet entsprechende Anwendung.