Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 4 107 
Art. 47. 
Gegen den Ansatz oder die Nachforderung von Gebühren, welche bei einem Notariat 
anfallen, steht dem Zahlungspflichtigen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landgericht 
zu, in dessen Bezirke das Notariat seinen Sitz hat. 
Die Beschwerde ist erst zulässig, wenn der Zahlungspflichtige sich an die zuständige 
Regierungsfinanzkammer um Abhilfe gewendet und entweder eine abschlägige oder innerhalb 
sechs Wochen keine Entschließung erhalten hat. Die Regierungsfinanzkammer hat über solche 
Gesuche den Beteiligten die Empfangsbescheinigung unverzüglich und unentgeltlich auszufertigen. 
Die Vorschriften des zweiten Absatzes finden keine Anwendung, wenn die Nachforderung 
von der Regierungsfinanzkammer veranlaßt ist. 
Art. 48. 
Die Beschwerde kann bei dem Gerichte, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei 
dem Beschwerdegerichte durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zum 
Protokolle des Gerichtsschreibers eingelegt werden. « 
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. 
Hat der Zahlungspflichtige Beschwerde eingelegt, so ist die Beschwerde der Regicrungs- 
finanzkammer zur Außerung mitzuteilen. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. 
Art. 49. 
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Be- 
schwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die 
Vorschriften der §§ 550, 551, 559, 561, 563, 574 der Reichs-Zivilprozeßordnung 
finden entsprechende Anwendung. 
Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberste Landesgericht. 
Die weitere Beschwerde kann bei dem Gerichte erster Instanz oder bei dem Beschwerde- 
gerichte oder bei dem Obersten Landesgerichte nach Maßgabe der Vorschrift des Art. 48 Abs. 1 
eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß 
diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf 
es nicht, wenn die weitere Beschwerde von einer Behörde eingelegt wird. 
Auf die weitere Beschwerde finden die Vorschriften des § 22 des Gesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Absätze 3, 4, 5 des Art. 48 dieses 
Gesetzes entsprechende Anwendung. 
Über die weitere Beschwerde ist der Staatsanwalt mit gutachtlicher Außerung zu hören.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.