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Art. 47.
Gegen den Ansatz oder die Nachforderung von Gebühren, welche bei einem Notariat
anfallen, steht dem Zahlungspflichtigen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landgericht
zu, in dessen Bezirke das Notariat seinen Sitz hat.
Die Beschwerde ist erst zulässig, wenn der Zahlungspflichtige sich an die zuständige
Regierungsfinanzkammer um Abhilfe gewendet und entweder eine abschlägige oder innerhalb
sechs Wochen keine Entschließung erhalten hat. Die Regierungsfinanzkammer hat über solche
Gesuche den Beteiligten die Empfangsbescheinigung unverzüglich und unentgeltlich auszufertigen.
Die Vorschriften des zweiten Absatzes finden keine Anwendung, wenn die Nachforderung
von der Regierungsfinanzkammer veranlaßt ist.
Art. 48.
Die Beschwerde kann bei dem Gerichte, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei
dem Beschwerdegerichte durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zum
Protokolle des Gerichtsschreibers eingelegt werden. «
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
Hat der Zahlungspflichtige Beschwerde eingelegt, so ist die Beschwerde der Regicrungs-
finanzkammer zur Außerung mitzuteilen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen.
Art. 49.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Be-
schwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die
Vorschriften der §§ 550, 551, 559, 561, 563, 574 der Reichs-Zivilprozeßordnung
finden entsprechende Anwendung.
Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberste Landesgericht.
Die weitere Beschwerde kann bei dem Gerichte erster Instanz oder bei dem Beschwerde-
gerichte oder bei dem Obersten Landesgerichte nach Maßgabe der Vorschrift des Art. 48 Abs. 1
eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß
diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf
es nicht, wenn die weitere Beschwerde von einer Behörde eingelegt wird.
Auf die weitere Beschwerde finden die Vorschriften des § 22 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Absätze 3, 4, 5 des Art. 48 dieses
Gesetzes entsprechende Anwendung.
Über die weitere Beschwerde ist der Staatsanwalt mit gutachtlicher Außerung zu hören.