Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 409 
Die Gebühr beträgt bei den Amts= und Landgerichten: 
1. 2 Mark für gerichtliche Zeugnisse, 
2. 1 Mark für die übrigen im Abs. 1 bezeichneten Amtshandlungen. 
Diese Gebührensätze erhöhen sich bei den Oberlandesgerichten um die Hälfte, bei dem 
Obersten Landesgerichte auf den doppelten Betrag. 
Für die von Amts wegen zu erteilenden einfachen Ausfertigungen und beglaubigten 
Abschriften oder Auszüge werden nur Schreibgebühren erhoben. 
2. Register führung. 
Art. 55. 
Für die Eintragungen in das Handelsregister, einschließlich der dieselben begleitenden 
gerichtlichen Handlungen, werden, soweit nicht reichsgesetzlich ein anderes bestimmt ist, folgende 
Gebühren erhoben: 
1. bei Einzelkaufleuten: 
a) für die erste Eintragung der Firma 
2 Mark, wenn der Kaufmann mit einer Gewerbsteuer überhaupt nicht veranlagt 
ist oder wenn die von dem Kaufmann zu entrichtende Jahresgewerbsteuer 
20 Mark nicht übersteigt, 
5 Mark, wenn sie mehr als 20 Mark, aber nicht mehr als 50 Mark beträgt, 
10 Mark, wenn sie mehr als 50 Mark, aber nicht mehr als 100 Mark beträgt, 
20 Mark, wenn sie mehr als 100 Mark, aber nicht mehr als 300 Mark beträgt, 
30 Mark, wenn sie mehr als 300 Mark, aber nicht mehr als 500 Mark beträgt, 
50 Mark, wenn sie mehr als 500 Mark, aber nicht mehr als 1000 Mark beträgt, 
75 Mark, wenn sie mehr als 1000 Mark beträgt; 
b) für jede spätere Eintragung oder Löschung die Hälfte der Sätze zu a; 
2. bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften: 
a) für die erste Eintragung das Zweifache der Sätze zu 1 a, 
b) für jede spätere Eintragung oder Löschung die Sätze zu 1 ajz 
3,#z bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung: 
a) für die Eintragung der Gesellschaft 
30 Mark, wenn das Gesellschaftskapital nicht mehr als 50 000 Mark beträgt, 
40 Mark, wenn es mehr als 50 000 Mark, aber nicht mehr als 100 000 Mark beträgt; 
beträgt es mehr als 100 000 Mark, so erhöht sich die Gebühr von 40 Mark für 
je 10000 Mark um je 1 Mark, 
mindestens ist jedoch das Zweifache der Sätze zu 1a zu entrichten;
	        
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