Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 411 
Für Bescheinigungen, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Ein— 
tragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist, wird 
eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben. 
Art. 59. 
Für die Zurückweisung einer unvollständigen, unzulässigen oder unbegründeten Anmeldung 
ist die Hälfte der Gebühr zu erheben, welche für die Eintragung in Ansatz zu bringen wäre. 
Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden 
hat, so kommen zwei Zehnteile jener Gebühr zur Erhebung. 
Art. 60. 
Für Gesellschaftsverträge oder Beschlüsse, welche die Errichtung von Aktiengesellschaften 
oder von Kommanditgesellschaften auf Aktien, sowie für Verträge oder Beschlüsse, welche die 
Erhöhung des Aktien= oder Grundkapitals betreffen, werden, sofern sie nicht von einem 
bayerischen Notar beurkundet sind, bei der Eintragung in das Handelsregister des Gerichts, 
in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, neben der Gebühr des Art. 55 Ziff. 3 
die im Art. 153 bestimmten Gebühren besonders erhoben. 
Für Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, sowie für Verträge oder Beschlüsse, welche die Erhöhung des Stammkapitals betreffen, 
werden, sofern sie nicht von einem bayerischen Notar beurkundet sind, bei der Eintragung in 
das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, neben der 
Gebühr des Art. 55 Ziff. 3 die im Art. 153 bestimmten Gebühren besonders erhoben. 
Für Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung einer Kommanditgesellschaft, sowie für 
Verträge, welche die Erhöhung der Einlage des Kommanditisten betreffen, wird bei der Ein- 
tragung in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz 
hat, neben der Gebühr des Art. 55 Ziff. 2 die Gebühr des Art. 145 aus der Ver- 
mögenseinlage des Kommanditisten, im Falle der Erhöhung der Einlage aus der Erhöhung 
besonders erhoben, sofern nicht von der Einlage oder der Erhöhung der Einlage schon bei 
der notariellen Beurkundung die Gebühr des Art. 145 erhoben worden ist. 
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden Anwendung, wenn eine außerhalb Bayerns 
gegründete Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung oder Kommanditgesellschaft ihren Sitz nach Bayern verlegt oder daselbst eine Zweig- 
niederlassung errichtet, bei welcher der Hauptgeschäftsbetrieb stattfindet, oder wenn bei einer 
Gesellschaft der bezeichneten Art, die in Bayern eine Zweigniederlassung errichtet hat, bei 
welcher der Hauptgeschäftsbetrieb stattfindet, nach der Errichtung das Aktien-, Grund= oder 
Stammkapital oder die Einlage eines Kommanditisten erhöht wird. 
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