Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art. 61. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der zum Handelsregiser 
eingereichten Schriftstücke; 
2. für die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses 
sowie der Einstellung und Aufhebung des Konkurses; 
3. für eine nach den §§ 142 bis 144 des Gesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen erfolgende Löschung; wird der Wider- 
spruch eines Beteiligten zurückgewiesen, so hat der Beteiligte für die Zurückweisung 
die für die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten; 
4. für das Löschungsverfahren nach § 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, falls die Löschung infolge erhobenen Widerspruchs 
unterbleibt. 
Art. 62. 
Wird der Widerspruch eines Beteiligten gegen eine nach § 147 des Gesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgende Löschung einer Eintragung in das 
Genossenschaftsregister zurückgewiesen, so hat der Beteiligte eine Gebühr von 2 Mark zu 
entrichten. 
h Art. 63. 
Für die Eintragung in das Schiffsregister, einschließlich der dieselbe begleitenden ge— 
richtlichen Handlungen, werden erhoben: 
1. für die erstmalige Eintragung 10 Mark; 
2. für die Eintragung von Veränderungen 3 Mark. 
Art. 64. 
Im Falle der Verlegung des Heimatsorts aus dem Registerbezirke (§ 126 Abs. 4 
des Binneuschiffahrtsgesetzes) wird für die Eintragung durch die neue Registerbehörde eine 
Gebühr von 3 Mark erhoben. 
Art. 65. 
Bei Schiffen, deren Tragfähigkeit 100 000 Kilogramm nicht übersteigt, kommen die in 
den Art. 63, 64 bestimmten Gebühren nur zur Hälfte zur Erhebung. 
Art. 66. 
Für die Erteilung des Schiffsbriefs werden die für die Erteilung eines Hypothekenbriefs 
bestimmten Gebühren und für den Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffsbriefe die für 
den Vermerk von Veränderungen auf dem Oypothekenbriefe bestimmten Gebühren erhoben. 
Die Vorschriften des Art. 58 finden entsprechende Anwendung.
	        
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