Full text : Archiv für öffentliches Recht.Erster Band. (1)

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sonst  ausgestandenen  Haft,  vergl.  Art.  13,  Al.  3  des  belgischen
Gesetzes  vom  17.  April  1878)  zu  bestrafen  ?*).

In  einer  grossen  Anzahl  von  Verträgen,  welche  die  Auslieferung
  eigener  Unterthanen  des  ersuchten  Staates  ausschliessen,
findet  sich  im  Zusammenhange  damit  die  folgende  Bestimmung:

nJ  edoch  verpflichten  sich  die  hohen  vertragenden  Theile,  ihre
respectiven  Angehörigen,  welche  irgend  eines  der  im  Art.  1  aufgeführten
  Verbrechen  begangen  haben,  in  Untersuchung  ziehen
und  vor  Gericht  stellen  zu  lassen,.  wenn  die  Gesetzgebung  des
ersuchten  Landes  wegen  eines  solchen  Verbrechens,  welches  seine
Angehörigen  ausserhalb  seines  Gebietes  begangen  haben,  das
Strafverfahren  zulässt“7%).  Complicationen  können  sich  dann  er-?8e)

  Ausführlicher  hierauf  einzugehen,  ist  hier  nicht  der  Ort.  Es  würde
dies  eine  genaue  Prüfung  der  Frage  nach  der  Rechtskraft  ausländischer
Strafurtheile  voraussetzen.  Die  mir  bekannten  Gesetzgebungen  des  Continents
machen  durchaus  auch  für  diesen  Fall  die  Auslieferung  unmöglich  und  ordnen
entweder  eine  neuerliche  Untersuchung  und  eventuelle  Bestrafung  im  Inlande
an  (Oesterreich  $  36,  Deutschland  $4  Nr.  3;  Vgl.  Nr.  1  und  $  7)  oder
sie  schliessen  selbst  diese  aus:  so  dass  sie  dem  Inländer,  dem  es  gelungen  ist,
sich  nach  der  Verurtheilung  wegen  eines  im  Auslande  verübten  Verbrechens
in  seine  Heimath  zu  flüchten,  vollständige  Straflosigkeit  gewähren  (C.  Instr.
crim.  frang.  Art.  5  nach  dem  Amendement  von  1866).  Einen  Fall  dieser  Art
erzählt  RENAULT,  Bulletins  1880  p.  401  Note  2.

7)  Vgl.  Vertrag  des  deutschen  Reiches  mit  Brasilien  von  1877  Art.  2.
Grundlos  waren  die  Bedenken  des  Abgeordneten  Hopr,  ob  diese  Bestimmung
mit  dem  facultativen  Charakter,  welchen  $  4  des  R.  St.-G.-B.  der  Verfolgung
wegen  eines  im  Auslande  verübten  Verbrechens  zuweist,  in  Einklang  gebracht
werden  könne  (Verhandlungen  des  deutschen  Reichstages  1878,  II.  Session
S.  256).  Hinsichtlich  der  von  Deutschen  in  Brasilien  verübten  Verbrechen
wird  eben  durch  den  Vertrag  die  sonst  nur  facultative  Verfolgung  im  deutschen
Reich  zu  einer  obligatorischen.  Da  der  Vertrag  für  das  deutsche  Reich  ohnedies
  mit  Zustimmuug  sämmtlicher  zur  Abändernug  eines  Reichsgesetzes  erforderlichen
  Factoren  zu  Stande  kommt,  steht  einer  derartigen  Abänderung  des
$  4  des  R.  St.-@.-B.  nichts  im  Wege.  Vgl.  auch  Bınpıne,  Strafrecht,  I  404.
Aehnlich  auch  Art.  2  des  schweizerisch-russischen  Vertrages  von
1873,  des  russisch-bayerischen  und  russisch-hessischen  Vertrages
  von  1869  und  Art.  3  des  österreichisch-russischen  Vertrages
  von  1874.  Andere  Verträge  wie  z.  B.  der  öÖsterreichischschwedische
  von  1868  besagen  nur,  dass,  wenn  nach  den  Gesetzen
jenes  Staates,  dem  der  Beschuldigte  angehört,  Anlass  vorhanden  sein
sollte,  ihn  wegen  der  in  Frage  stehenden  Handlung  zu  verfolgen,  der
andere  Staat  die  Erhebnngen  und  Schriftstücke,  die  zur  Feststellung  des
Thatbestandes  dienenden  Gegenstände  und  jede  andere  für  das  Strafverfahren
erforderliche  Aufklärung  oder  Urkunde  mittheilen  solle.  Wünschenswerth  wäre