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sonst ausgestandenen Haft, vergl. Art. 13, Al. 3 des belgischen
Gesetzes vom 17. April 1878) zu bestrafen ?*).
In einer grossen Anzahl von Verträgen, welche die Auslieferung
eigener Unterthanen des ersuchten Staates ausschliessen,
findet sich im Zusammenhange damit die folgende Bestimmung:
nJ edoch verpflichten sich die hohen vertragenden Theile, ihre
respectiven Angehörigen, welche irgend eines der im Art. 1 aufgeführten
Verbrechen begangen haben, in Untersuchung ziehen
und vor Gericht stellen zu lassen,. wenn die Gesetzgebung des
ersuchten Landes wegen eines solchen Verbrechens, welches seine
Angehörigen ausserhalb seines Gebietes begangen haben, das
Strafverfahren zulässt“7%). Complicationen können sich dann er-?8e)
Ausführlicher hierauf einzugehen, ist hier nicht der Ort. Es würde
dies eine genaue Prüfung der Frage nach der Rechtskraft ausländischer
Strafurtheile voraussetzen. Die mir bekannten Gesetzgebungen des Continents
machen durchaus auch für diesen Fall die Auslieferung unmöglich und ordnen
entweder eine neuerliche Untersuchung und eventuelle Bestrafung im Inlande
an (Oesterreich $ 36, Deutschland $4 Nr. 3; Vgl. Nr. 1 und $ 7) oder
sie schliessen selbst diese aus: so dass sie dem Inländer, dem es gelungen ist,
sich nach der Verurtheilung wegen eines im Auslande verübten Verbrechens
in seine Heimath zu flüchten, vollständige Straflosigkeit gewähren (C. Instr.
crim. frang. Art. 5 nach dem Amendement von 1866). Einen Fall dieser Art
erzählt RENAULT, Bulletins 1880 p. 401 Note 2.
7) Vgl. Vertrag des deutschen Reiches mit Brasilien von 1877 Art. 2.
Grundlos waren die Bedenken des Abgeordneten Hopr, ob diese Bestimmung
mit dem facultativen Charakter, welchen $ 4 des R. St.-G.-B. der Verfolgung
wegen eines im Auslande verübten Verbrechens zuweist, in Einklang gebracht
werden könne (Verhandlungen des deutschen Reichstages 1878, II. Session
S. 256). Hinsichtlich der von Deutschen in Brasilien verübten Verbrechen
wird eben durch den Vertrag die sonst nur facultative Verfolgung im deutschen
Reich zu einer obligatorischen. Da der Vertrag für das deutsche Reich ohnedies
mit Zustimmuug sämmtlicher zur Abändernug eines Reichsgesetzes erforderlichen
Factoren zu Stande kommt, steht einer derartigen Abänderung des
$ 4 des R. St.-@.-B. nichts im Wege. Vgl. auch Bınpıne, Strafrecht, I 404.
Aehnlich auch Art. 2 des schweizerisch-russischen Vertrages von
1873, des russisch-bayerischen und russisch-hessischen Vertrages
von 1869 und Art. 3 des österreichisch-russischen Vertrages
von 1874. Andere Verträge wie z. B. der öÖsterreichischschwedische
von 1868 besagen nur, dass, wenn nach den Gesetzen
jenes Staates, dem der Beschuldigte angehört, Anlass vorhanden sein
sollte, ihn wegen der in Frage stehenden Handlung zu verfolgen, der
andere Staat die Erhebnngen und Schriftstücke, die zur Feststellung des
Thatbestandes dienenden Gegenstände und jede andere für das Strafverfahren
erforderliche Aufklärung oder Urkunde mittheilen solle. Wünschenswerth wäre