Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 421 
Art. 99. 
Für die nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eines 
Bundesstaats beizubringende Bescheinigung, daß der Rechtsnachfolger über die eingetragene 
Forderung zu verfügen berechtigt ist, sowie für das im Art. 51 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Zeugnis wird eine Gebühr von ein Zehnteil der Sätze 
des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 10 Mark erhoben. Die 
Gebühr wird nach dem Betrage der Forderung berechnet. 
Die Gebühr wird, wenn ein Verfahren zum Zwecke der Vermittelung der Auseinander= 
setzung stattfindet, auf die für dieses zu entrichtende Gebühr angerechnet. 
Die in den §§ 37, 38 der Grundbuchordnung bezeichneten Bescheinigungen sind gebührenfrei. 
Art. 100. 
Werden in dem Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus Erbrechte an- 
gemeldet und wird ein anderer Erbe als der Fiskus ermittelt, so werden zwei Zehnteile der 
Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Wird ein Erbschein erteilt, so wird 
für die Erteilung des Erbscheins eine Gebühr nicht erhoben. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der 
Schulden. 
Art. 101. 
Findet die Sicherstellung eines Nachlasses durch Siegelung oder in anderer Weise statt, 
so wird für das ganze Verfahren, einschließlich der Anordnungen wegen Aufbewahrung des 
Nachlasses, der Verzeichnung des Nachlasses, der Ermittelung des Erben und der Ausant- 
wortung des Nachlasses an den Erben, ein Zehnteil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes bis zum Meistbetrage von 100 Mark erhoben. Die Berechnung der Gebühr 
erfolgt aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der Schulden. Wenn nur einzelne Teile 
des Nachlasses Gegenstand der Sicherung sind, wird der Berechnung der Gebühr der Wert 
dieser Teile zu Grunde gelegt, sofern er geringer ist als der Wert des ganzen Nachlasses 
nach Abzug der Schulden. 
Die Gebühr des Abs. 1 wird auf die Gebühr des Art. 94 angerechnet. 
Art. 102. 
Wird eine Nachlaßpflegschaft oder eine Abwesenheitspflegschaft nach § 88 des Gesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeordnet, so finden die Vorschriften 
über die Gebühren in Vormundschaftssachen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß an Stelle des Vermögens des Mündels der Wert des Nachlasses oder des Anteils des 
Abwesenden zur Zeit der Auordnung tritt. Auf die Gebühr für die Nachlaßpegschatt wird
	        
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