Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 423 
Art. 106. 
Für die Aufnahme des Nachlaßinventars oder eines Nachlaßverzeichnisses durch den 
Gerichtsschreiber kommen Gebühren nicht zur Erhebung. 
Art. 107. 
Für die Verhandlung in dem zur Abnahme des Offenbarungseids (§ 2006 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestimmten Termine wird die Gebühr des § 43 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 108. 
Für die Verfügungen, durch die nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 
und dem § 2198 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Beschwerten oder einem Dritten 
eine Frist zur Erklärung bestimmt wird, einschließlich des sich anschließenden Verfahrens, 
wird eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben. 
Art. 109. 
Für die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Testaments- 
vollstrecker vom Nachlaßgerichte zu treffenden Anordnungen wird ein Zehnteil der Sätze des 
§ 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Der Berechnung der Gebühr wird im Falle 
des 8 2224 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Wert des Gegenstandes, beziglich 
dessen Meinungsverschiedenheit besteht, im übrigen der Wert des Vermögens, auf welches 
sich die Testamentsvollstreckung bezieht, zu Grunde gelegt. 
Art. 110. 
Für die Erteilung einer Ausfertigung des Erbscheins, der im Art. 98 bezeichneten 
Zeugnisse sowie der gerichtlichen Verfügungen, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung 
des Testamentsvollstreckers beziehen, wird die Gebühr des Art. 54 besonders erhoben. 
Die erstmalige Erteilung der Ausfertigung ist gebührenfrei. 
Art. 111. 
Testamente und Erbverträge unterliegen ohne Rücksicht auf den Ort ihrer Errichtung 
bei ihrer Eröffnung einer besonderen Gebühr von eins vom Tausend der Gegenstandssumme, 
über welche in denselben verfügt ist. Bei Berechnung der Aktivmasse werden die Schulden 
in Abzug gebracht. Der Mindestbetrag der Gebühr ist 1 Mark. 
Bei Testamenten und Erbverträgen, für welche bei ihrer Errichtung eine Gebühr von 
10 Mark erhoben worden ist, kommt die Gebühr nach Abs. 1 nur insoweit zur Erhebung, 
als dieselbe den Betrag von 7 Mark übersteigt.
	        
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