Nr. 30. 427
Für die Erteilung eines Teilhypothekenbriefs gelangt eine Gebühr von 2 bis 6 Mark
zur Erhebung.
Für die dem Hypothekenbriefe gemäß §§ 61 bis 63, 65 der Grundbuchordnung bei-
zusetzenden Vermerke sowie für die durch die Anderung des Inhalts des Grundbuchs ver-
anlaßte Ergänzung des dem Briefe angefügten Auszugs aus dem Grundbuche (§57 Abs. 3
der Grundbuchordnung) beträgt die Gebühr 50 Pfennig.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 finden auf Grundschuldbriefe und Rentenschuld-
briefe entsprechende Anwendung.
Art. 123.
Abschriften aus dem Grundbuche, ferner Abschriften von Urkunden, von denen gemäß
§ 11 der Grundbuchordnung oder einer auf Grund des § 93 der Grundbuchordnung er-
lassenen Anordnung des Staatsministeriums der Justiz Abschrift erteilt werden kann, sowie
Abschriften von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen unterliegen einer Gebühr von
1 Mark. -
Die Gebühr kann, sofern die Verhältnisse des Empfängers oder die Geringfügigkeit
des Gegenstandes eine Ausnahme begründen, von dem Grundbuchamte nach freiem Ermessen
auf die Hälfte ermäßigt werden.
Erfordert die Anfertigung der im Abs. 1 erwähnten Auszüge, Bescheinigungen oder
Bestätigungen einen größeren Zeitaufwand, so beträgt die Gebühr 3 bis 10 Mark.
Art. 124.
Für die Zurückweisung eines ungerechtfertigten Antrags auf Eintragung in das Grund-
buch oder für die Bestimmung einer Frist zur Hebung des der Eintragung entgegenstehenden
Hindernisses ist eine Gebühr von 1 Mark zu entrichten.
Ist der Gegenstand von Weitläufigkeit oder Verwickelung, so beträgt die Gebühr
3 bis 10 Mark.
Art. 125.
Wird der Antrag auf eine Eintragung im Grundbuche zurückgenommen, ehe die Ein-
tragung erfolgt ist, so ist die Hälfte der im Art. 116 bestimmten Gebühr zu erheben.
Die gleiche Gebühr kommt zur Erhebung, wenn der Antrag auf Erteilung eines
Hypothekenbriefs, eines Grundschuldbriefs oder eines Rentenschuldbriefs, auf Erteilung eines
Grundbuchauszugs oder auf eine sonstige nicht in einer Eintragung bestehende Handlung
des Grundbuchamts zurückgenommen wird.
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