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Art. 132.
Eine Gebühr von 1 Mark wird erhoben:
1. für die Vernehmung der Sachverständigen zur Ermittelung des Wertes von
Grundstücken nach Art. 87 oder Art. 103 des Ausführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche;
2. für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung im Falle
des § 132 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
3.# für die Bewilligung der Veröffentlichung der Kraftloserklärung einer Vollmachts-
urkunde im Falle des § 176 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuch.
Art. 133.
Für die Verhandlung in dem zur Abnahme des Offenbarungseids bestimmten Termin
in den Fällen der §§ 259, 260, 2028, 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die
Gebühr des § 43 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Art. 134.
Für die Entscheidung über die Art des Pfandverkaufs im Falle des § 1246 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichts-
kostengesetzes erhoben.
Art. 135.
Für die Bestellung eines Verwahrers, einschließlich der Bestimmung seiner Vergütung,
in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden drei
Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Art. 136.
Für die Bestellung eines Dispacheurs, einschließlich der Bestimmung seiner Vergütung,
werden drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Art. 137.
Wird bei dem Gericht eine Verhandlung über die von dem Dispacheur aufgemachte
Dispache beantragt, so werden für das gesamte Verfahren vier Zehnteile der Sätze des § 8
des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Als Wert des Gegenstandes ist anzusehen der
Betrag des Havereischadens; wenn jedoch der Wert des Geretteten an Schiff, Fracht und
Ladung geringer ist, dieser geringere Betrag. Wird die Dispache bestätigt, so haften die
am Verfahren Beteiligten für die Kosten als Gesamtschuldner.
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