Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 431 
Art. 143. 
Die Vorschriften des Art. 142 finden auf andere Fälle der Festsetzung von Ordnungs- 
strafen, insbesondere nach den §§ 151, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, entsprechende Anwendung. 
III. Abschnitt. 
Verhandlungen der Notare. 
Art. 144. 
Für Urkunden und Ausfertigungen der Notare werden Gebühren nach folgenden Be- 
stimmungen erhoben. 
Art. 145. 
Verträge, Schuldbekenntnisse und Schuldversprechen unterliegen, soweit in den folgenden 
Artikeln nicht ein anderes bestimmt ist, der verhältnismäßigen Gebühr von drei vom Tausend 
der Gegenstandssumme, sofern jedoch der Wertsgegenstand den Betrag von 2000 Mark nicht 
übersteigt, von zwei und einhalb vom Tausend der Gegenstandssumme. 
Art. 146. 
Für Verträge, durch welche sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem 
Grundstücke zu übertragen oder ein den Grundstücken gleichstehendes Recht zu bestellen oder 
zu übertragen, beträgt die verhältnismäßige Gebühr: 
1. eins vom Hundert der Gegenstandssumme: 
a) wenn der Vertrag zwischen Verwandten oder Stiefverwandten in gerader 
Linie oder zwischen Ehegatten oder zwischen Geschwistern abgeschlossen wird; 
b) bei einem Wertsgegenstande bis zu 1000 Mark einschließlich; 
2. ein und einhalb vom Hundert der Gegenstandssumme bei einem Wertsgegenstande 
von über 1000 Mark bis 2000 Mark einschließlich; 
3. zwei vom Hundert der Gegenstandssumme in allen übrigen Fällen. 
Sind bei Verträgen zwischen Verwandten oder Stiefverwandten (Ziff. 1 lit. a) neben 
den Verwandten oder Stiefoerwandten der absteigenden Linie die Ehegatten oder Verlobten 
beteiligt, so findet auf deren Anteilsrechte die Bestimmung der Ziff. 1 Anwendung. In 
den übrigen Fällen der Ziff. 1 lit. a ist bei Mitbeteiligung weiterer Personen die Gebühr 
nach den Anteilsrechten der einzelnen Personen gesondert zu berechnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.