Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art. 147 (146 a). 
Für die Verträge über die Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses wid, 
soweit sie bewegliche Sachen oder diesen gleichstehende Rechte zum Gegenstande haben, die 
Gebühr des Art. 145, soweit sie Grundstücke oder diesen gleichstehende Rechte zum Gegen- 
stande haben, die Gebühr des Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 erhoben. 
Auf Verträge über die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts einer Güte- 
gemeinschaft findet die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung. Die Gebühr wird 
jedoch nur aus dem halben Werte des Gesamtguts erhoben. 
Wird die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts mit der Teilung des Nach- 
lasses des verstorbenen Ehegatten verbunden, so bleibt bei der Berechnung des Wertes des 
Nachlasses der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut außer Ansatz. 
Art. 148 (146 b). 
Ist das Eigentum an einem Grundstück oder ein den Grundstücken gleichstehendes Recht 
im Erbwege auf mehrere übergegangen und findet die Auseinandersetzung unter ihnen in der 
Weise statt, daß die Gemeinschaft zur gesamten Hand in eine Gemeinschaft nach Bruchteilen 
nach Maßgabe der Erbteile umgewandelt wird, so wird auf die nach dem Art. 147 ge- 
schuldete Gebühr die Besitzveränderungsgebühr angerechnet, welche die Miterben nach dem 
Art. 252 für den Ubergang des Grundstücks oder des Rechtes auf sie entrichtet haben. 
Art. 149 (146“t(). 
Für einen Vertrag, durch den ein Miterbe seinen Anteil an dem Nachlasse einem 
anderen Miterben oder einem Dritten überträgt, wird die Gebühr des Art. 145 aus dem 
Werte des Anteils erhoben. Wenn jedoch der Erwerber des Anteils infolge der Ubertragung 
sämtliche Anteile in sich vereinigt, so wird, sofern zum Nachlaß ein Grundstück gehört, 
überdies eine Gebühr von eins vom Hundert des Wertes des Grundstücks erhoben. 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf den Vertrag, durch den ein 
anteilsberechtigter Abkömmling auf seinen Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft ver- 
zichtet. Die Gebühr wird aus der Hälfte des Wertes des Grundstücks ohne Abzug der 
Schulden berechnet. 
Art. 150 (147). 
Die Gebühr des Art. 146 wird für die Beurkundung der Auflassungserklärung er- 
hoben, wenn nicht eine Urkunde vorliegt, welche mit dieser Gebühr schon zu bewerten war.
	        
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