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Regierungsfinanzkammer vor dem anberaumten Einzahlungstermin anzuzeigen haben. Im
Falle der Unterlassung rechtzeitiger Anzeige unterliegen die Mitglieder des Vorstands der
Aktiengesellschaft oder des Aufsichtsrates der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder die Ge-
schäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Geldstrafe von je 30 bis
300 Mark. Für die Entrichtung der Geldstrafen haftet die Gesellschaft.
Soweit in solchen Verträgen sich der eine Teil verpflichtet, nicht in Geld bestehendes
Vermögen in die Gesellschaft einzubringen, wird neben der Gebühr der Abs. 1 bis 3, wenn
das Einbringen in einem in Bayern gelegenen Grundstücke oder in einem den Grundstücken
gleichstehenden Rechte besteht, die Gebühr des Art. 146, wenn es in anderen Gegenständen
besteht, die Gebühr des Art. 145 erhoben.
Art. 154 (151,).
Wenn zwei oder mehrere Grundstückseigentümer durch Tausch von Grundstücken, die
der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Benützung zugewendet sind, ihren ganzen
Grundbesitz oder einen Teil desselben behufs günstigerer Bewirtschaftung in Zusammenhang
bringen, so wird für die Beurkundung des Tauschvertrags, für die Auflassungserklärung und
für die Ubertragung von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden eine verhältnis-
mäßige Gebühr nicht erhoben.
Für Tauschverträge zwischen zwei Grundstückseigentümern, bei welchen obige Voraus-
setzungen nur auf einer Seite gegeben sind, kommt die Gebühr des Art 146 Ziff. 1 zur
Erhebung.
Eine allenfallsige Geldaufgabe sowie überhaupt jeder Mehrwert des eingetauschten
Grundstücks gegenüber dem vertauschten Grundstück unterliegt der Gebührenbewertung nach
Art. 146.
Art. 155 (152).
Auf Versteigerungen von Grundstücken finden die Bestimmungen des Art. 146 gleich-
mäßig Anwendung.
Wird bei einer öffentlichen Versteigerung von Grundstücken der Zuschlag auf die für
die einzelnen Grundstücke gelegten Gebote erteilt, so ist die Gebühr nach den Einzelnpreisen
zu berechnen.
Für öffentliche Mobiliar-Versteigerungen werden die im Art 261 bestimmten Gebühren
aus der Summe der Zuschlagspreise erhoben.
Art. 156 (153).
Vergleiche sind den nämlichen Gebühren unterworfen wie Verträge.