Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 441 
Teile das Recht vorbehalten, zu erklären, daß er die Rechte aus dem Vertrage für einen 
Dritten erwerben wollte, und hat der andere Teil unmittelbar nach der Unterschrift aus- 
drücklich erklärt, daß und für welchen Dritten er erwerben wollte, so werden, wenn binnen 
einer Woche die zustimmende Erklärung des Dritten in einer öffentlichen Urkunde dem Notar 
erbracht wird, außer den verhältnismäßigen Gebühren für den Vertrag nur die außerdem 
noch treffenden fixen Gebühren geschuldet. Diese Vorschriften finden auf die den Grund- 
stücken gleichstehenden Rechte entsprechende Anwendung. 
Wird das Eigentum an einem Grundstücke mehreren Personen gemeinschaftlich über- 
tragen und erklären diese Personen bei der Auflassung, daß sie das Grundstück im Wege 
des Bertrags unter sich teilen wollen, so unterliegen die zum Zwecke der Teilung geschlossenen 
Verträge nur der Gebühr von 1 Mark, wenn sie binnen einer Woche abgeschlossen werden. 
Art. 183 (180). 
Für die einfache und unbedingte Wiederauflösung eines Vertrags, welche innerhalb 
eines Monats nach Abschluß des aufzulösenden Vertrags beurkundet wird, ist nur die Ge- 
bühr von 1 Mark zu entrichten. 
Nach Ablauf obiger Frist ist die Vertragsauflösung als neuer Vertrag zu bewerten. 
Bei Verträgen nach Art. 146 beginnt der Lauf der Frist mit dem Abschlusse des 
Vertrags ohne Rücksicht darauf, ob die Auflassungserklärung in diesem Vertrag enthalten 
oder später abgegeben ist. 
Art. 184 (181). 
Wird ein Vertrag wegen Mangels der durch Gesetz oder Rechtsgeschäft bestimmten 
Form durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt und infolgedessen eine neue Urkunde 
errichtet, so unterliegt die letztere nur der Gebühr von 1 Mark, wenn sie keine Anderung 
in Bezug auf die kontrahierenden Personen, auf den Gegenstand des Vertrags oder dessen 
Wert enthält. 
Eine Rückerstattung der Gebühr für den vorausgegangenen Vertrag findet nicht statt. 
Artl. 185 (182). 
Jedes Rechtsgeschäft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der bei demselben Beteiligten 
nur einmal zu bewerten. 
Art. 186 (183). 
Enthält eine Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte, welche von einander unabhängig sind oder 
nicht notwendig eines aus dem andern fließen, so wird für jedes dieser Rechtsgeschäfte eine 
besondere Gebühr geschuldet.
	        
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