Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Auf Verbindlichkeiten, welche nur als Bedingungen des Hauptvertrags erscheinen oder 
zur Erfüllung der Leistung oder Gegenleistung desselben bedungen oder übernommen werden, 
insbesondere auch auf Bürgschaften und Pfandbestellungen, findet vorstehende Bestimmung 
keine Anwendung. 
Art. 187 (184). 
Kommt in einem Vertrage neben der Leistung auch eine Gegenleistung vor, so wird 
bei Gleichheit der Gebührensätze die Gebühr nach dem größeren Werte der Leistung oder 
Gegenleistung berechnet. 
Bei Verschiedenheit der Gebührensätze ist die Gebühr aus jenem Werte zu berechnen, 
welcher den höheren Betrag ergibt. 
Art. 188 (185). 
Für einen Vertrag, durch welchen sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an 
Grundstücken oder ein den Grundstücken gleichstehendes Recht und das Eigentum an beweg- 
lichen Sachen zu übertragen, ist die Gebühr des Art. 146 von dem Gesamtwerte der beweg- 
lichen Sachen sowie der Grundstücke und diesen gleichstehenden Rechte zu entrichten, sofern 
nicht der Wert der beweglichen Sachen in der Urkunde besonders ausgewiesen wird. 
Art. 189 (180). 
Bei Pacht= oder Mietverträgen, welche auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, bildet 
der Betrag des einjährigen Zinses multipliziert mit der Zahl der Jahre und, wenn der 
fünfundzwanzigfache Betrag geringer ist, dieser Betrag die Gegenstandssumme. 
Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit oder Lebensdauer abgeschlossen, so ist der Bercch- 
nung der Gebühr der zwölf= und einhalbfache Betrag des einjährigen Zinses zu Grunde zu legen. 
Art. 190 (187). 
Der Wert einer Grunddienstbarkeit sowie der Wert des Rechtes auf wiederkehrende 
Nutzungen oder Leistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7, 9 der Reichs- 
Zivilprozeßordnung zu berechnen. 
3 Art. 191 (188). 
Bei Berechnung der Gebühr nach der Gegenstandssumme werden, vorbehaltlich der 
Bestimmung im Art. 165, die auf dem Gegenstande haftenden Schulden nicht in Abzug gebracht. 
Art. 192 (189). 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Gebühr obliegt demjenigen, der die Tätigkein 
des Notars veranlaßt hat. Ist dieselbe von mehreren veranlaßt worden, so haften diese 
dem Staate gegenüber als Gesamtschuldner. 
Vereinbarungen über die Tragung der Gebühren sind nur für die Beteiligten wirksam.
	        
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