Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 445 
Art. 202 (199). 
Bei den Distriktsverwaltungsbehörden und den ihnen nach Art. 204 gleichzuachtenden 
Behörden kommen, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein anderes bestimmt ist, zur 
Erhebung: 
1. für Protokolle 1 Mark für jede angefangene Stunde der Geschäftsdauer, 
2. für Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen) 
2 bis 50 Mark, 
3. für die Beglaubigung einer Privatabschrift oder der Unterschrift in einer öffentlichen 
oder Privaturkunde (Legalisation) 1 Mark. 
Art. 203 (200). 
Die Gebührensätze des Art. 202 erhöhen sich bei den Mittelstellen um die Hälfte, 
bei den Ministerien, dem obersten Landesgericht und dem Verwaltungsgerichtshof auf den 
doppelten Betrag. 
Art. 204 (201). 
Welche Behörden im Sinne des Art. 202 den Distriktsverwaltungsbehörden gleichzu- 
achten seien, dann welche Behörden im Sinne des Art. 203 als Mittelstellen zu gelten 
haben, bestimmt die Staatsregierung. 
Art. 205 (202). 
In jedem Protokoll ist am Schlusse die Zeitdauer des Geschäfts genau anzugeben. 
Müssen zur Vornahme des Geschäfts Reisen über Land gemacht werden, so ist der zur 
Reise erforderliche Zeitaufwand bei der Berechnung der Gebühr nicht mit in Anschlag zu bringen. 
Werden in einem Protokolle mehrere Personen als gleichzeitig anwesend aufgeführt, und 
findet mit allen Aufgeführten nur ein gleichzeitiger Akt der Verhandlung statt, wie bei 
Verpflichtungen oder Verkündungen, so ist auch die Protokollgebühr nur einmal zu erheben. 
Wenn dagegen mit jedem einzelnen der in einem Protokoll Aufgeführten eine gesonderte 
Verhandlung eintritt, wie bei Vernehmungen von Beteiligten, Zeugen u. s. w., so sind 
für jede Person die Gebühren nach Maßgabe der auf die Verhandlung verwendeten Zeit 
besonders zu erheben. 
Art. 206 (203). 
Die Gebühren für Protokolle haben ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung auch 
bei allen jenen Verhandlungen zur Anwendung zu kommen, für welche keine besondere Ge- 
bühr bestimmt ist. 
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