Nr. 30. 445
Art. 202 (199).
Bei den Distriktsverwaltungsbehörden und den ihnen nach Art. 204 gleichzuachtenden
Behörden kommen, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein anderes bestimmt ist, zur
Erhebung:
1. für Protokolle 1 Mark für jede angefangene Stunde der Geschäftsdauer,
2. für Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen)
2 bis 50 Mark,
3. für die Beglaubigung einer Privatabschrift oder der Unterschrift in einer öffentlichen
oder Privaturkunde (Legalisation) 1 Mark.
Art. 203 (200).
Die Gebührensätze des Art. 202 erhöhen sich bei den Mittelstellen um die Hälfte,
bei den Ministerien, dem obersten Landesgericht und dem Verwaltungsgerichtshof auf den
doppelten Betrag.
Art. 204 (201).
Welche Behörden im Sinne des Art. 202 den Distriktsverwaltungsbehörden gleichzu-
achten seien, dann welche Behörden im Sinne des Art. 203 als Mittelstellen zu gelten
haben, bestimmt die Staatsregierung.
Art. 205 (202).
In jedem Protokoll ist am Schlusse die Zeitdauer des Geschäfts genau anzugeben.
Müssen zur Vornahme des Geschäfts Reisen über Land gemacht werden, so ist der zur
Reise erforderliche Zeitaufwand bei der Berechnung der Gebühr nicht mit in Anschlag zu bringen.
Werden in einem Protokolle mehrere Personen als gleichzeitig anwesend aufgeführt, und
findet mit allen Aufgeführten nur ein gleichzeitiger Akt der Verhandlung statt, wie bei
Verpflichtungen oder Verkündungen, so ist auch die Protokollgebühr nur einmal zu erheben.
Wenn dagegen mit jedem einzelnen der in einem Protokoll Aufgeführten eine gesonderte
Verhandlung eintritt, wie bei Vernehmungen von Beteiligten, Zeugen u. s. w., so sind
für jede Person die Gebühren nach Maßgabe der auf die Verhandlung verwendeten Zeit
besonders zu erheben.
Art. 206 (203).
Die Gebühren für Protokolle haben ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung auch
bei allen jenen Verhandlungen zur Anwendung zu kommen, für welche keine besondere Ge-
bühr bestimmt ist.
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