Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  30.  451

Art.  231  (228).
Schuldner  der  Gebühren  ist  derjenige,  welcher  die  gebührenpflichtige  Amtshandlung

veranlaßt  hat.
Art.  232  (229).

Bei  Anträgen  auf  Vornahme  einer  Handlung,  mit  welcher  bare  Auslagen  verbunden
sind,  ist  auf  Erfordern  ein  zur  Deckung  derselben  hinreichender  Vorschuß  von  dem  Antrag—
steller  zu  zahlen.

Die  Ladung  und  Vernehmung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen  auf  Antrag  der
Parteien  kann  von  der  vorgängigen  Zahlung  eines  zur  Deckung  der  Auslagen  hinreichenden
Vorschusses  abhängig  gemacht  werden.

Art.  233  (230).
Die  Aushändigung  von  Zeugnissen  und  der  in  den  Art.  202  Ziff.  3,  Art.  208

bis  223,  225  bezeichneten  Dokumente  kann  von  vorgängiger  Entrichtung  der  treffenden
Gebühren  und  Auslagen  abhängig  gemacht  werden.

Art.  234  (231).

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  Berichte  und  Schreiben  an  andere  Behörden;

2.  für  Verfügungen,  welche  ausschließlich  die  formelle  Handhabung  und  Kontrolle  des
inneren  Dienstes  zum  Gegenstand  haben  oder  lediglich  die  Sachleitung  betreffen,
einschließlich  der  Bestimmung  oder  Anderung  von  Fristen  und  Terminen,  sofern
kein  Verschulden  einer  Partei  vorliegt;

in  dem  Verfahren  wegen  Ablehnung  eines  Beamten;

für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Pflicht  zur  Abgabe  eines  Zeugnisses

  oder  Gutachtens;

5.  für  die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  des  Verwaltungegerichtshofs  über  die
Vorfrage,  ob  ein  Beamter  sich  einer  Uberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der
Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  hat;

6.  für  das  Verfahren  in  der  Beschwerdeinstanz,  sofern  der  Beschwerde  vollständig

stattgegeben  wird  und  die  Kosten  nicht  einem  Gegner  zur  Last  fallen.

Wird  der  Beschwerde  nur  zum  Teil  stattgegeben,  so  kann  die  entscheidende

Behörde  teilweise  oder  auch  vollständige  Gebührenfreiheit  gewähren;

in  der  Zwangsvollstreckung  mit  Ausnahme  des  Verfahrens  in  der  Beschwerdeinstanz;

bei  Gesuchen  um  Gewährung  von  Stundungen,  Zahlungsfristen  oder  Nachlässen;

für  Verhandlungen  und  Beschlüsse  in  Innungsangelegenheiten;

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