eseh und Verudmugschut!
Königreich Bayern.
Nr. 32.
München, den 8. Juni 1907.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 28. Mai 1907, das Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 betreffend. —
Bekanntmachung vom 1. Juni 1907, Landwehrbezirkseinteilung des II. Armeekorps betreffend. — Be-
kanntmachung vom 1. Juni 1907, Anderungen der Landwehrbezirkseinteilung des K. Preuß. VII. Armee-
korps betreffend. — Bekanntmachung vom 1. Juni 1907, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den
Inhaber betreffend. — Bekanntmachung vom 4. Juni 1907, Wehrordnung für das Königreich Bayern
betreffend. — Bekanntmachung vom 3. Juni 1907, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den In-
baber betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. — Königlich Alerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder
Dekorationen. — Erhebung in den erblichen Adelsstand.
Nr. 281814.
Bekanntmachung, das Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 betreffend.
Kl Kriegsministerinm.
In 8 38 Absatz 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 ist an-
geordnet worden, daß das Ruhen des Rechts auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse
gemäß § 36 Nr. 3, § 37 mit dem Ablaufe von sechs Monaten vom ersten Tage des
Monats der Anstellung oder Beschäftigung an gerechnet beginnt; es ist also weder der Zeit-
punkt des Ausscheidens aus dem Militärdienste noch derjenige der Zuerkennung der Rente
für deren Kürzung maßgebend, sondern allein der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung
im Zivildienste mit Einkommen.
Im Einverständnis mit den K. Zivil-Staatsministerien werden daher die sämtlichen
Staats= und Kommunalbehörden darauf aufmerksam gemacht, daß in den QOunittungsbuchs-
vermerken über Anstellung oder Beschäftigung von Militärinvaliden stets der erste Tag
der Annahme angegeben sein muß.
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