Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Eine Anordnung, wie sie in den Bundesrats-Aus führungsbestimmungen vom 22. Fe- 
bruar 1875 zum Militärpensionsgesetze vom 27. Juni 1871 unter IIch 9 getroffen worden 
war, ist in den Bundesrats-Ausführungsbestimmungen vom 19. Juni 1906 zum Gesetz 
von (06 — Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 43 Anlage 2 — nicht enthalten, sodaß 
also in denjenigen Fällen, in welchen die Bewilligung der Rente erst nach der Annahme 
im Zivildienst erfolgt, die ersten sechs Monate des Bezugsrechts nicht mehr wie seither 
von dem Monat der Bewilligung ab gerechnet werden dürfen. 
Aus erstgedachter Bundesrats-Ausführungsbestimmung geht im übrigen hervor, daß sich 
ein dem aktiven Heere noch Angehörender sehr wohl im Zivildienste d. h. in einer Be- 
schäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten befinden kann. 
Bei dem Umstande, daß bis jetzt Mitteilungen von Anstellungen oder Beschäftigungen 
von Invaliden im Kommunnaldienste, bei den Versicherungsanstalten, bei den Universitäten, 
bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teile aus Mitteln des Staates 
oder der Gemeinden unterhalten werden, usw. uur in geringer Zahl eingegangen sind, wird 
auf den § 36 zweiten Absatz a. a. O. hingewiesen, wonach diese Austellungen oder Be- 
schäftigungen auch als Zivildienst gelten und die Renten der Juvaliden ebenfalls der 
Regelung unterliegen. 
München, den 28. Mai 1907. 
Frhr. v. Horn. 
St.-M. d. J. Nr. 12402. 
Kr.-M. Nr. 9459. 
  
Bekanntmachung, Landwehrbezirkseinteilung des II. Armeekerps betreffend. 
fl. Staatsministerium des Junern und fl. Kriegeministerium. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben inhaltlich Allerhöchster Entschließung vom 16. Mai lfd. Is. unter Be- 
auftragung des Staatsministeriums des Innern und des Kriegsministeriums mit den er- 
forderlichen Vollzugsanordnungen mit der Wirksamkeit vom 1. Oktober lfd. Is. ab zu be- 
stimmen geruht: 
1. Es wird ein neues Bezirkskommando in Neustadt a. Haardt errichtet, das feinen 
vorläufigen Stabssitz in Ludwigshafen a. Rhein, vereint mit dem dortigen Bezirkskommando, 
erhält. 
2. In der Landwehrbezirkseinteilung des II. Armeekorps treten die nachstehenden An- 
derungen ein. Die vorgesehene Unterstellung des 2. Bezirks der 7. Infanterie-Brigade mit
	        
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