Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

5711  Literatur.  299

In  den  einzelnen  Bezirken  fallen  auf  den  C□Kilometer:
In  Unterelsaß  0,981  Kilometer
„  Oberelsaß  0,888  „,

·  ·  I,Lothringen1,013  »

Die  Organisation  der  Wegebau-Verwaltung  gestaltet  sich  wie  folgt:
Die  Straßen=  und  Wegebau-Verwaltung  steht  unter  der  oberen  Leitung  des  Be-##irkspräsidenten,
  welchem  für  jeden  Kreis  ein  Keeisingenieur  hierfür  zur
Verfügung  steht.  Diesem  liegt  die  Aufstellung  der  Kostenanschläge  für  den  Bau  und
die  Unterhaltung  sämmtlicher  Straßen  und  Wege  ob,  und  hat  die  Ausführung  der
von  dem  Bezirkspräfidenten  festgestellten  Anschläge  zu  besorgen.  Als  Organe  für  die
lokale  Beaussichtigung  und  Leitung  der  Arbeiten  sind  den  Kreisingenieuren  Wegemeister
  untergeordnet,  welche  nach  dem  in  der  Schrift  näher  deklarirten  Reglement
vom  5.  Februar  1875  eine  technische  Ausbildung  besißen  sollen,  die  sie  zur  selbständigen
  Seauffchtigung  und  Leitung  der  Neubau=  und  Unterhaltungsarbeiten  an
den  chauffirten  Wegen  befähigt.  Für  die  Besorgung  der  Bureauarbeiten  und  des
Nechnungswesens  ist  einem  jeden  Kreisingenieur  ein  Bauschreiber  beigegeben.

2  Durchschnitt  hat  ein  Kreisingenieur  6665,03  Kilometer  Straßen  aller’  Art
zu  unterhalten.

Nach  dem  Etat  pro  1877  sind  144  Wegemeister  vorhanden,  wonach  auf  einen
Wegemeisterbezirk  99,117  Kilometer  Wege  fallen.

Die  Gehaltsbezüge  dieser  Beamten  gestalten  sich  wie  folgt:

Die  Kreisingenieure  beziehen  einen  durchschnittlichen  Gehalt  von  3000  Mark
und  eine  vensionsfähige  Ortszulage  von  600—900  Mark.  Zur  Bestreitung  der
Bureaubedürfnisse  erhalten  sie  gleichmäßig  den  Betrag  von  900  Mark  und  zur  Bestreitung.
  ihrer  Reisekosten  ein  Pauschguantum  von  durchschnittlich  1800  Mark.  Zu
diesen  Bezügen  der  Kreisingenieure  trägt  die  Landeskasse  die  eine  Hälfte  und  die
andere  Hälfte  der  Bezirk  bei.

Die  Bauschreiber  beziehen  Gehalte  von  1200—2100  Mark  und  Ortszulagen
von  450—600  Mark.  TDiese,  so  wie  auch  die  Gehälter  der  Wegemeister,  werden
zur  Hälfte  aus  der  Landeskasse  und  jzur  Hälfte  vom  Bezirk  bezahlt.  6

Die  jährlichen  Unterhaltungskosten  berechnen  17r  durchschnittlich  für  die
Staatsstraßen  pro  Kilometer  mit  rund  667  Mark.  Für  die  Bezirksstraßen
werden  durchschnittlich  949  Mark  pro  Kilometer  verausgabt.  Als  Kosten  zur  Unterhaltung
  der  Straßen  und  Wege  werden  durchschnittlich  für  die  Bezirke  14,96  Procent
  Zuschläge  zur  Grundsteuer  und  Personal-  und  Mobiliarsteuer  erhoben.

Unter  Vicinalwegen  versteht  man  Verbindungswege  zwischen  Ortschaften,  welche
auf  Antrag  des  Gemeinderathes  durch  Beschluß  des  Bezirkspräsidenten  für  die  Verbindung
  als  nothwendig  anerkannt  find  (Art.  1.  Gesetz  vom  28.  Juli  1824).

Der  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Vicinalwege  bilden  regelmäßig  eine  Last
derjenigen  Gemeinden  in  deren  Gemarkung  sie  liegen.  Besondere  Bestimmungen
elten  hinsichtlich  der  Vicinal  straßen,  d.  h.  Wege,  deren  Unterhaltung  für  mehrere
meinden  ein  Interesse  hat.  ·

Für  den  Fall  der  Unzulänglichkeit  der  gewöhnlichen  Gemeindeeinkünfte  können

#emäb  Art.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1836  die  Gemeinden  zu  Naturaleistungen
  (Frohnden)  herangezogen  oder  die  Bewilligung  besonderer  Steuerzuschläge
  veranlaßt  werden.  .

u  einer  jährlichen  Leistung  von  3  Arbeitstagen  können  herangezogen  werden:
jeder  Einwohner,  Haushaltungsvorstand  oder  Geschäftsinhaber,  und  zwar  sowohl  für
eine  Person,  als  für  jede  männliche,  erwachsene  (gesunde),  mindestens  18  und  höchstens
60  Jahre  alte,  zu  seiner  Familie  gehörige  oder  in  seinen  Diensten  befindliche,  in  der
betreffenden  Gemeinde  wohnhafte  Person,  ferner  für  jeden  bespannten  Wagen  oder
Karren,  sowie  für  jedes  Zug-,  Last=  oder  Reitthier,  welches  im  Dienste  der  Familie
oder  des  Schästaretriet=  verwendet  wird.

Die  Frohndelei  stun  wird  gemäß  Art.  4  des  genannten  Gesetzes  (nach  Maßgabe
  der  Beschlüsse  der  Bezirkstage  über  den  Werth  eines  Arbeitstages  in  den  einzelnen
  Gemeinden)  in  Geld  ab  eschägt:  der  Pflichtige  kann  die  Frohnden  in  Natura
oder  in  Geld  leisten,  und  zu  diesem  Zwecke  innerhalb  eines  vom  Bezirkspräsidenten
festgesetzten  Termins  eine  Erklärung  über  seine  Wahl  vor  dem  Bürgermeisteramte
4  Wird  eine  solche  Erklärung  nicht  abgegeben,  so  wird  die  Wahl  der  Geldleistung
  präsumirt  und  letztere  eingezogen.