Contents : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Arukel  23.  Rechtliche  Stellung  der  Volksschullehrer.  421

heißene  Unterrichtsgesetz;  sie  nicht  zu  den  Gemeindebeamten  rechnen
würde.  —  Die  Verwaltungspraxis  hat  die  Lehrer  niemals  als  Gemeindebeamte
  im  Sinne  der  Gemeindeordnungen  oder  des  Kommunalbeamtengesetzes
  vom  30.  Juli  1899  (oben  S.  408)  behandelt,  insbesondere
dem  Bürgermeister  eine  Disziplinargewalt  über  sie  nicht  zugestanden,  auch
den  8  20  ZG  auf  sie  nicht  angewendet,  so  daß  nach  der  durch  diesen
§20  bewirkten  disziplinarrechtlichen  Scheidung  der  Gemeinde-  von  den
Staatsbeamten  die  Lehrer  bei  der  Kategorie  der  Staatsbeamten  verblieben.

3.  Auf  das  Schweigen  auch  des  VuU  G  über  die  vorliegende  Frage
ist  bereits  oben  S.  408,  409  hingewiesen  worden.  Dem  ist  noch  hinzuzufügen:
  Aus  Vu  G  859  Abs.  3  Satz  1:

„Die  Gewählten  bedürfen  der  Bestätigung  durch  die
Schulaufsichtsbehörde  und  werden  von  ihr  unter  Ausfertigung
  der  Ernennungsurkunde  für  den  Schulverband
  angestellt"“

ergibt  sich  nunmehr  ganz  unzweideutig  (was  bisher  schon  Rechtens  war
und  außerhalb  des  Geltungsgebietes  des  VU  G,  in  Westpreußen  und
Posen,  durch  das  Gesetz  vom  15.  Juli  1886,  GS  185,  festgestellt  ist),
daß  die  Begründung  des  Dienstverhältnisses  der  Lehrer  durch  den  Staat
erfolgt:  die  Anstellung,  also  der  den  Beamtenstatus  konstituierende
Akt  (Meyer-Anschütz,  §  145)  geht  von  der  staatlichen  Schulaufsichtsbehörde
  aus.  Daß  dieser  Anstellungsakt  für  die  Gemeinde  Rechtswirkungen
  erzeugt,  steht  fest,  indem  die  Gemeinde  dadurch  verpflichtet
wird,  dem  Angestellten  das  gesetzliche  Diensteinkommen  zu  gewähren
(ogl.  auch  R###  37  299ff.).  Die  Gemeinde  ist  also  Schuldner  des
Gehaltsanspruchs;  daß  sie  aber  andererseits  Gläubiger  der  Dienstpflichten
des  Lehrers  sei,  ist  nicht  gesagt,  auch  nicht  herauszuinterpretieren.  Die
Worte  „für  den  Schulverband“  im  §59  Abs.  3  Vu#  sind  nicht  so
zu  deuten,  als  ob  die  Schulaufsichtsbehörde  in  Vertretung  der  Gemeinde
oder  des  sonstigen  (Gesamt-)  Schulverbandes  handle.  Sie  sind  also  nicht
repräsentativ,  sondern  rein  lokal  zu  verstehen.  Die  Schulaussichtsbehörde
  handelt  hier  —  wie  es  v.  Seydel,  Bayerisches  St  R  3  660  N.  1
bei  Besprechung  ganz  paralleler  bayerischer  Verhältnisse  ausdrückt  —
„nicht  namens  der  Gemeinde,  sondern  namens  des  Königs“.  „Für
den  Schulverband“  heißt  nicht,  daß  der  Lehrer,  nach  der  Absicht  des
Gesetzes,  in  ein  Dienstverhältnis  zu  dem  Schulverband  tritt,  sondern,
daß  ihm  der  Schulverband  (die  Gesamtheit  der  dort  befindlichen  Schulen,
nicht  eine  einzelne  Schule  oder  Schulklasse:  die  Ernennung  erfolgt  nicht
für  eine  bestimmte  Stelle,  sondern  für  den  ganzen  Schulverband:
Marcks,  Vu  G,  zu  §  59  N.  5)  als  Wirkungskreis  zugewiesen  wird.