Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  7.

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Andererseits  haben  die  Postanstalten  zuzulassen,  daß  im  Bedarfsfalle  gewöhnliche
Briespostsendungen  auch  an  den  Vorstand  in  seinem  Amtszimmer  unmittelbar
eingeliefert  werden.
Bei  größeren  Postanstalten  sind  nach  Bedarf  und  Möglichkeit,  entweder
allgemein  oder  zu  gewissen  Tageszeiten,  besondere  Schalter  für  die  Annahme
amtlicher  Sendungen  zu  eröffnen.

Sollte  es  in  Orten  mit  mehreren  Postanstalten  zur  gleichmäßigen  Verteilung
der  amtlichen  Postauflieferung  auf  die  einzelnen  Postanstalten  nötig  sein,  daß
gewisse  Stellen,  Behörden  u.  .  w.  ihre  Sendungen  bei  einer  anderen  Postanstalt
aufliefern  als  bisher,  so  haben  die  Oberpostämter  auf  Veranlassung  der  überlasteten
  Postanstalten  die  erforderlichen  Vereinbarungen  mit  den  beteiligten  Absendern
  zu  treffen.

Die  Postanstalten  müssen  schon  vor  Beginn  der  Zählung  einen  liberblick  darüber
gewinnen,  welche  öffentliche  Stellen,  Behörden  und  Organe  für  sie  während  der
Zählzeit  als  amtliche  Absender  in  Betracht  kommen.

Zu  diesem  Behufe  haben  die  sämtlichen  in  den  Verzeichnissen  I  und  II  als
Absender  genannten  öffentlichen  Stellen,  Behörden  und  Organe  derjenigen  Postanstalt,
  bei  welcher  sie  ihre  Postsendungen  während  der  Zählzeit  aufliefern  wollen,
hievon  innerhalb  10  Tagen  nach  dem  Erscheinen  dieser  Bekanntmachung
  schriftliche  Mitteilung  zu  machen.

In  der  Mitteilung  muß  die  volle  amtliche  Bezeichnung  des  treffenden  Absenders
  enthalten  sein.

Die  nachstehend  genannten  amtlichen  Absender  haben  gleichzeitig  der  ihnen
vorgesetzten  Distriktsverwaltungsbehörde  anzuzeigen,  daß  die  vorgeschriebene  Mitteilung
  an  die  von  ihnen  ausersehene  Aufgabepostanstalt  gerichtet  wurde.  Zu
dieser  Vollzugsanzeige  sind  verpflichtet:

die  Distrikts=  und  praktischen  Tierärzte,  welche  mit  amtlichen  Funktionen
betraut  sind,

die  Orts-Vieh=  und  Pferdeversicherungsvereine,  welche  der  Landesanstalt
angeschlossen  sind,  «

die  distriktiven  Wohltätigkeitsanstalten  einschließlich  der  Distriktskranken—
anstalten,

die  distriktiven  Erziehungs=  und  Unterrichtsanstalten,

die  gemeindlichen  Erziehungs  und  Unterrichtsanstalten  in  mittelbaren
Gemeinden,
On