Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Dienstzeit. 
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An Stelle des § 24 der K. Verordnung vom 29. Dezember 1900 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 1225) treten nachstehende Vorschriften: 
8 24. 
Der Apothekenvorstand oder ein Apothekergehilfe muß in der Regel von sechs Uhr morgens 
bis neun Uhr abends, an Sonn-- und Feiertagen bis zwei Uhr nachmittags in der Apothele 
und außer diesen Stunden doch in deren Nähe sein, so daß er von Arzneisuchenden durch 
ein Glockenzeichen herbeigerufen werden kann. 
Apothekenvorständen, die ohne Gehilfen tätig sind, kann von der Distriktspolizeibehörde 
im Benehmen mit dem Bezirksarzt widerruflich gestattet werden, die Apotheke während be- 
stimmter Stunden zu verlassen. Dabei müssen sie jedoch Vorsorge treffen, daß sie im Be- 
darfsfall zurückgerufen werden können. Die Rückkehr muß solchenfalls unverzüglich erfolgm 
und längstens binnen einer Stunde nach Eintritt des Bedarfs vollzogen sein. 
8 24a. 
Für Orte mit mehreren Apotheken kann angeordnet werden, daß an Sonn= und Feier- 
tagen oder während bestimmter Stunden dieser Tage abwechselnd ein Teil der Apotheken zu 
schließen sei. Die Anordnung erfolgt nach Einvernahme der Apothekenvorstände durch die 
Distriktspolizeibehörde im Benehmen mit dem Bezirksarzt; sie hat auch die bezüglich der 
Durchführung der Schließung etwa erforderlichen näheren Bestimmungen zu enthalten. 
Die Anordnung ist öffentlich bekannt zu geben. An jeder geschlossenen Apotheke müssen 
die Zeit der Wiederöffnung und die nächste offene Apotheke augenfällig angegeben sein. 
München, den 18. Juni 1907. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Srettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Schreiber.
	        
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