Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 36. 499 
Nr. 11479. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Abänderung einiger Bestimmungen der Schulpflicht- 
verordnung betreffend. 
Im Mamen Seiner Mojestät des Königs. 
Zitpol!, 
von Gottes Gnaden Königlicher Minz von Bayern, 
Begent. 
Wir finden Uns bewogen in teilweiser Abänderung Unserer Verordnung vom 
4. Juni 1903, die Schulpflicht betreffend, zu verordnen, was folgt: 
1. An Stelle des § 5 der Verordnung vom 4. Juni 1903 treten folgende Vor- 
schriften: 
§ 5. 
Besondere Werktagschulklassen für Kinder des achten Schuljahres können in Angliederung 
an bestehende Volksschulen durch die Kreisregierung errichtet werden, wenn die beteiligten 
Gemeinden die Errichtung beantragen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. 
Der Eintritt in diese Werktagschulklassen ist vorbehaltlich der Bestimmungen im § ha 
freiwillig, begründet aber die Verpflichtung zu ihrem regelmäßigen Besuche unter Fortdauer 
der Werktagschulpflicht bis zum Schlusse des Schuljahres oder früherer ordnungsmäßiger Ent- 
lassung. 
§ 5a. 
Wo besondere Werktagschulklassen für Kinder des achten Schuljahres bestehen oder er- 
richtet werden, kann die Dauer der Werktagschulpflicht für alle in der Gemeinde oder dem 
Schulsprengel schulpflichtigen Kinder oder für einen Teil oder einzelne Gattungen derselben 
auf acht Jahre erstreckt werden. Dies kann auch gegenüber solchen Schulpflichtigen geschehen, 
die in einer anderen Gemeinde nach siebenjährigem Schulbesuche aus der Werktagschulpflicht 
entlassen worden sind und danach in die Gemeinde oder den Schulsprengel mit verlängerter 
Werktagschulpflicht während des achten Jahres ihrer zehnjährigen Gesamtschulpflicht übersiedeln.
	        
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