Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Die Erstreckung der Werktagschulpflicht auf acht Schuliahre erfolgt durch Beschluß der 
Gemeindeverwaltung mit Genehmigung der Kreisregierung. In den Landesteilen rechts des 
Rheins ist die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten oder der Gemeindeversammlung er- 
forderlich; in der Pfalz genügt der Beschluß des Gemeinderates, wenn er mit einer Stimmen- 
mehrheit von mindestens drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gefaßt worden ist. In 
zusammengesetzten Schulsprengeln sind übereinstimmende Beschlüsse derjenigen ganz oder mit 
Teilen zum Schulsprengel vereinigten Gemeinden erforderlich, auf deren Schulkinder die acht- 
jährige Werktagschulpflicht erstreckt werden soll. Die Wiederaufhebung der getroffenen Be- 
stimmungen kann nur mit Genehmigung der Kreisregierung erfolgen. 
Durch die Verlängerung der Werktagschulpflicht auf acht Schuljahre kann eine Verpflich- 
tung zum Besuche der Schule einer anderen Konfession oder einer konfessionell gemischten 
Schule nur insoweit begründet werden, als diese Verpflichtung auch für den Besuch der übrigen 
Werktagschulklassen dieser Schule besteht. 
Während des achten Werktagschuljahres sind in der Regel die besonderen achten Werk- 
tagschulklassen zu besuchen. Schulpflichtige, die hiefür nach dem Stande ihrer Kenntnisse 
nicht reif sind, werden für die Dauer des achten Schuljahres durch Verfügung des Distrikts- 
schulinspektors (Stadtschulreferenten, Stadtschulkommissärs) einer anderen, ihrem Kenntnis- 
stande entsprechenden Klasse zugewiesen. 
§ 5b. 
Die Entlassung aus der Werktagschule erfolgt in den Fällen der §§ 5 und ba regel- 
mäßig nach Ablegung einer Schlußprüfung am Schlusse des Schuljahres derjenigen Schule, 
in der die Schulpflichtigen ihrer verlängerten Werktagschulpflicht genügt haben. Eine weitere 
Verlängerung der Werktagschulpflicht nach S§ 4 Absatz 2 ist alsdann nicht mehr zulässig. 
Die Zeit des Besuches der Werktagschule während eines achten Schuljahres wird auf 
die Dauer der Sonntagschulpflicht angerechnet. 
2. Der § 6 der Verordnung vom 4. Juni 1903 erhält folgende Fassung: 
§ 6. 
Bei außerordentlichen Umständen kann die Entlassung aus der Werktagschule vor dem 
aus § 4 Absatz 1 oder § 5b sich ergebenden Zeitpunkte auf Antrag der Erziehungsberech- 
tigten nach Einvernahme der Ortsschulbehörde, vorbehaltlich des erfolgreichen Bestehens einer 
besonderen Schlußprüfung, durch die Distriktsschulbehörden, in unmittelbaren Städten die 
Stadtschulkommission, bewilligt werden. In den Fällen des § 5b ist der Distriktsschul- 
inspektor (Stadtschulreferent, Stadtschulkommissär) zuständig und auch befugt die besondere 
Schlußprüfung zu erlassen.
	        
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