Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 36. 501 
3. Der § 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 4. Juni 1903 hat zu lauten: 
Die Bestimmungen im § ba Absatz 2 und im § 8 Absatz 2 finden entsprechende 
Anwendung. 
4. Der § 18 Absatz 2 der Verordnung vom 4. Juni 1903 wird aufgehoben. 
5. Im § 22 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Juni 1903 ist zu setzen: 
in den Fällen der §§ 5 Absatz 2, 5 a, 9, 14, 15 und 19. 
6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
München, den 20. Juni 1907. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Wehner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Schätz. 
  
Nr. 13963. 
Bekanntmachung, die Abänderung des zwischen Bayern und Schweden bestehenden Frei- 
zügigkeitsvertrags betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Fauses und des Außbern. 
Die Königlichen Regierungen von Bayern und Schweden haben in Abänderung des 
unterm 5 1845 (Reg.-Bl. S. 537 ff.) abgeschlossenen Freizügigkeitsvertrags durch 
ihre beiderseitigen gehörig bevollmächtigten Vertreter, und zwar die K. Bayerische Regierung 
vertreten durch den K. Bayerischen Gesandten am K. Preußischen Hofe Grafen Hugo von 
und zu Lerchenfeld auf Köfering und Schönberg, die K. Schwedische Regierung 
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