Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Sofern zu dem Verwaltungsbereich einer Abrechnungsstelle Fahrkarten-Aus- 
gabestellen gehören, die in einem anderen Bundesstaate sich befinden, ist hin- 
sichtlich der bei letzteren verkauften Fahrkarten für jeden der in Betracht 
kommenden Bundesstaaten eine besondere Nachweisung aufzustellen und der von 
der obersten Landesfinanzbehörde des betreffenden Staates zu bestimmenden 
Steuerstelle behufs Festsetzung und Einziehung des Steuerbetrags einzureichen. 
Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es unbenommen, zum Zwecke der Ver- 
einfachung des vorbezeichneten Abrechnungsverfahrens anderweite Vereinbarung 
untereinander zu treffen; von der Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichs- 
schatzamt) Mitteilung zu machen. 
2. Vorstehende Zusatzbestimmungen treten vom 1. Juli 1907 ab in Wirksamkeit. 
Berlin, den 3. Juni 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Stengel. 
— — —. —. – —. 
Küöniglich Allerhöchste Genehmigung zur haben Sich unterm 30. Juni 1907 aller- 
Annahme einer fremden Dekoration. Jnädigst bewogen gefunden, dem K. Kämmerer 
Adolf Grafen von Spreti, Gutsbesitzer in 
Kapfing, Bezirksamts Landshut, die Bewil- 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. ligung zur Annahme und zum Tragen des 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= ihm verliehenen Ehrenritterkrenzes des souve- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, ränen Malteser-Ritterordens zu erteilen.
	        
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