Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

518 
Eisenbahn-Signalordnung. 
(§ CO.) 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
□) Die Eisenbahn-Signalordnung gilt für Haupt= und Nebenbahnen. Ihre Signale 
müssen auf jeder Bahn mindestens in dem Umfang angewendet werden, den die Eisenbahn- 
Bau= und Betriebsordnung vorschreibt. 
(2) Zur Erteilung der in der Signalordnung vorgesehenen Signale dürfen andere als 
die dort vorgeschriebenen Formen nicht verwendet werden. Zur Erteilung von Signalen, 
die in der Signalordnung nicht vorgesehen sind, dürfen die Formen der Signalordnung 
nicht benutzt werden. 
(3) Maßgebend ist die Beschreibung der Signale. Die bildlichen Darstellungen dienen 
zur Erläuterung. Von ihnen kann abgewichen werden, soweit die Beschreibung nicht 
entgegensteht. 
(4, Fehlen auf einer Bahn einzelne der nach dem folgenden erforderlichen Einrichtungen, so 
können für ihre Aus= oder Durchführung von der Landesaufsichtsbehörde Fristen bewilligt werden. 
(5) Für Schmalspurbahnen können Ausnahmen von der Landesaufsichtsbehörde zuge- 
lassen werden. 
(6, Für die an der Grenze gelegenen, von ausländischen Bahnverwaltungen betriebenen 
vollspurigen Strecken können Ausnahmen von der Landesaussichtsbehörde bewilligt werden. 
()JIm übrigen kann in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für einzelne Bahn- 
strecken die Landesaufsichtsbehörde Abweichungen zulassen. 
(§) Die von den Verwaltungen der bayerischen Privatbahnen erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen sind der Landesaussichtsbehörde vorzulegen. 
Ll. 
Läntesignale. 
Durch die Läutesignale werden die folgenden, den Lauf der Züge betreffenden Mit- 
teilungen gemacht. 
Signal 1 (Abläntesignal). 
Ein Zug fährt in der Richtung von A nach l#: 
Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen. 
Signal 2 (Abläntesignal). 
Ein Zug fährt in der Richtung von B nach A: 
Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen wie bei J.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.