518
Eisenbahn-Signalordnung.
(§ CO.)
A. Allgemeine Bestimmungen.
□) Die Eisenbahn-Signalordnung gilt für Haupt= und Nebenbahnen. Ihre Signale
müssen auf jeder Bahn mindestens in dem Umfang angewendet werden, den die Eisenbahn-
Bau= und Betriebsordnung vorschreibt.
(2) Zur Erteilung der in der Signalordnung vorgesehenen Signale dürfen andere als
die dort vorgeschriebenen Formen nicht verwendet werden. Zur Erteilung von Signalen,
die in der Signalordnung nicht vorgesehen sind, dürfen die Formen der Signalordnung
nicht benutzt werden.
(3) Maßgebend ist die Beschreibung der Signale. Die bildlichen Darstellungen dienen
zur Erläuterung. Von ihnen kann abgewichen werden, soweit die Beschreibung nicht
entgegensteht.
(4, Fehlen auf einer Bahn einzelne der nach dem folgenden erforderlichen Einrichtungen, so
können für ihre Aus= oder Durchführung von der Landesaufsichtsbehörde Fristen bewilligt werden.
(5) Für Schmalspurbahnen können Ausnahmen von der Landesaufsichtsbehörde zuge-
lassen werden.
(6, Für die an der Grenze gelegenen, von ausländischen Bahnverwaltungen betriebenen
vollspurigen Strecken können Ausnahmen von der Landesaussichtsbehörde bewilligt werden.
()JIm übrigen kann in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für einzelne Bahn-
strecken die Landesaufsichtsbehörde Abweichungen zulassen.
(§) Die von den Verwaltungen der bayerischen Privatbahnen erlassenen Ausführungs-
bestimmungen sind der Landesaussichtsbehörde vorzulegen.
Ll.
Läntesignale.
Durch die Läutesignale werden die folgenden, den Lauf der Züge betreffenden Mit-
teilungen gemacht.
Signal 1 (Abläntesignal).
Ein Zug fährt in der Richtung von A nach l#:
Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen.
Signal 2 (Abläntesignal).
Ein Zug fährt in der Richtung von B nach A:
Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen wie bei J.