Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 42. 
523 
VII. 
Signale am Zuge. 
Die Signale am Zuge dienen teils dazu, die Züge, einzeln fahrenden Triebwagen 
und Lokomotiven als geschlossene Züge im Sinne des § 54 (1) der BO. zu kennzeichnen, 
teils dazu, dem Strecken= und Stationspersonale gewisse Mitteilungen zu machen. 
Signal 15. 
Kennzeichnung der Spitze: 
àa) wenn der Zug auf eingleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrrichtung bestimmten 
Gleise einer zweigleisigen Bahn fährt: 
bei Tage: 
Kein besonderes Signal. 
  
bei Dunkelheit: 
Zwei weiß leuchtende Laternen vorn am 
ersten Fahrzeuge. 
b) wenn der Zug auf zweigleisiger Bahn das falsche Gleis ausnahmsweise befährt: 
bei Tage: 
Eine runde rote, weiß geränderte Scheibe 
vorn am ersten Fahrzeuge. 
bei Dunkelheit: 
Rote Blendung einer der Laternen des 
Signals 15a. 
Signal 16. 
Zugschlußsignal: 
a) für einzeln fahrende Triebwagen und Lokomotiven: 
bei Tage: 
An der Hinterwand eine runde rote, weiß 
geränderte Scheibe (Schlußscheibe). 
bei Dunkelheit: 
An der Hinterwand eine rot leuchtende 
Laterne (Schlußlaterne). 
Statt des Signals 16 a kann auch das Signal 16b geführt werden. 
b) für andere Züge: 
bei Tage: 
Am letzten Wagen die Schlußscheibe nach à 
und außerdem: 
entweder 
zwei nach vorn und nach hinten sichtbare 
viereckige, rot und weiß gestrichene Scheiben 
(Oberwagenscheiben) 
oder 
die für die Dunkelheit erforderlichen Laternen. 
  
bei Dunkelheit: 
Am letzten Wagen die Schlußlaterne nach à 
und außerdem zwei nach vorn grün, nach 
hinten rot leuchtende Laternen (Oberwagen- 
laternen).
	        
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