Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 42. 525 
VIII. 
Signale an einzelnen Fahrzeugen. 
Signal 21. 
Kennzeichnung von Lokomotiven bei Rangierbewegungen. 
bei Dunkelheit: 
Vorn und hinten eine weiß leuchtende 
Laterne. Statt der einen Laterne können 
i 
auch die beiden Laternen des Signals 15a 
geführt werden. 
bei Tage: 
Kein besonderes Signal. 
Signal 22. 
Kennzeichnung stillstehender, mit Personen besetzter Bahnpost-, Speise- 
oder Schlafwagen: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
,Z 
An jeder Langseite eine grüne Flagge. Innere Beleuchtung des Wagens. 
Signal 23. 
Keunnzeichnung eines mit explosiven Gegenständen beladenen Wagens: 
Über beiden Stirnwänden oder an beiden Langseiten viereckige schwar ze Flaggen mit 
einem weißen P. 
Signal 24. 
Kennzeichnung von Kleinwagen: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Kein besonderes Signal. Eine Laterne, die 
auf eingleisig betriebener Bahn 
nach beiden Richtungen rotes Licht, 
auf zweigleisig betriebener Bahn 
bei der Fahrt in der Fahrrichtung des 
Gleises nach vorwärts weißes, nach 
rückwärts rotes Licht, bei der Fahrt 
in der entgegengesetzten Richtung nach 
vorwärts rotes, nach rückwärts weißes 
Licht 
zeigen muß. 
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