Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 42. 531 
d) für Hilfszüge und Hilfslokomotiven, 
e) für zurückkehrende Schiebelokomotiven, 
f) zwischen einem Bahnhof und der auf freier Strecke liegenden Weiche eines An— 
schlußgleises. 
§ 54. 
(1) Züge im Sinne dieser Ordnung (geschlossene Züge) sind die auf die freie Strecke 
übergehenden, aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Züge, einzeln fahrenden Triebwagen 
und Lokomotiven. 
(4 Personenzüge dürfen bei Geschwindigkeiten 
bis zu 50 km bis zu 30 km 
nicht über 80 Wagenachsen, nicht über 80 Wagenachsen, 
von 51 bis 60 km von 31 bis 40 km 
nicht über 60 Wagenachsen, nicht über 40 Wagenachsen, 
von 61 bis 80 km von mehr als 40 km 
nicht über 52 Wagenachsen, 
von mehr als 80 km » 
nicht über 44 Wagenachsen 
stark sein. 
Diese Zahlen dürfen bei den Zügen mit Geschwindigkeiten 
nicht über 26 Wagenachsen 
I 
von 61 bis 80 km von 31 bis 40 km 
bis zu 60 Wagenachsen, bis zu 48 Wagenachsen, 
von mehr als 80 km von mehr als 40 km 
bis zu 52 Wagenachsen bis zu 30 Wagenachsen 
für jeden sechsachsigen Wagen um zwei Achsen überschritten werden. 
§ 55. 
1) Kommt auf einer Strecke eine stärkere Neigung (Steigung oder Gefälle) als 5% ° 
(1: 200) von 1000 m Länge und darüber vor oder ist die Verbindungslinie der beiden 
Punkte der Bahn, die bei 1000 m Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, stärker 
als 5% 0 (1:200) geneigt, so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben. 
Dahinter darf 
bei Güterzügen bei Zügen, die nicht mehr als 40 km Ge- 
schwindigkeit erreichen, 
noch ein leerer, beschädigter aber lauffähiger Wagen, der inmitten des Zuges nicht eingestellt 
werden kann, angehängt werden.
	        
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