Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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§ 56. 
G) Wagen mit leicht feuerfangenden Gegenständen dürfen nicht in unmittelbare Nähe 
der Lokomotiven oder der Wagen mit Ofenheizung gestellt werden. Offene Wagen mit 
solcher Ladung müssen mit einer Decke versehen sein. (Siehe Eisenbahn-Verkehrsordnung.) 
(6, Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse gefahrenen Personenzugs dürfen inner- 
halb der zugelassenen Zugstärke (§ 54 (4) einzelne an die Bremse nicht angeschlossene Wagen 
mitgeführt werden, und zwar: 
a) bei Zügen bis zu 30 km Geschwindigkeit bis zu 30 Achsen, 
b) bei Zügen von 31 bis 40 km Geschwindigkeit bis zu 20 Achsen, 
Jc) bei Zügen von 41 bis 50 km Ge- 
schwindigkeit 1 
bis zu 16 Achsen, 
d) bei Zügen von 51 bis 60 km Ge- 
schwindigkeit i 
bis zu 12 Achsen, 
  
e) bei Zügen von 61 bis 80 km Ge- 
schwindigkeit 
bis zu 6 Achsen. 
An Zuüge, die mit mehr als 
80 km Geschwindigkeit 40 km Geschwindigkeit 
fahren, dürfen solche Wagen nicht angehängt werden. 
(9, An den Schluß der Züge dürfen nur Wagen gestellt werden, woran die Schluß- 
signale angebracht werden können. 
§ 57. 
(1, In den zur Personenbeförderung bestimmten, von einer Lokomotive geführten Zügen 
ist von Reisenden frei zu halten: 
a) die vorderste Abteilung des ersten Wagens 
1. bei den Zügen, die mit mehr als bei den Zügen, die mit mehr als 40 km 
40 km, aber höchstens mit 50 km Geschwindigkeit fahren. 
Geschwindigkeit fahren, # 
bei den Zügen, die mit mehr als 
50 km, aber höchstens mit 60 Km 
Geschwindigkeit fahren, mit durch- 
gehender Bremse ausgerüstet sind, 
nicht mehr als 10 Wagenachsen 
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