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8 63.
(1) Das Zugpersonal besteht aus dem Lokomotiv= und dem Zugbegleitpersonale.
(2) Dampflokomotiven müssen während der Fahrt mit einem Führer und einem Heizer
besetzt sein.
Ausnahmen können von der Landesaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn sich während
der Fahrt ein Zugbegleitbeamter auf der Lokomotive befindet oder Einrichtung getroffen ist,
daß ein Zugbegleitbeamter während der Fahrt leicht zum Führerstande gelangen kann.
Über die Besetzung von anderen Lokomotiven und von Triebwagen bestimmt die Landes-
aufsichtsbehörde.
65) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu vergleichen § 55 ·0),
§ 56 (9 und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung).
Bei den Zügen mit durchgehender Bremse
hat der Zugführer oder in seiner Vertretung
ein anderer Zugbegleitbeamter seinen Platz
so einzunehmen, daß er die Bremse in Tätig-
keit setzen kann.
8 66.
(35 Die Prüfung der Fahrstraße und der Weichenstellung (2) hat außerdem zu erfolgen:
a) wenn Ausfahrsignale fehlen, vor dem Ablassen eines Zuges,
b) wenn Einfahrsignale fehlen, vor der
bevorstehenden Einfahrt eines Zuges.
1 Steht der Einfahrt ein Hindernis ent-
gegen, so ist der Zug durch Wärter-
signale zum Halten zu bringen.
(H Steht der Ausfahrt eines Zuges aus einem Bahnhofe, den er planmäßig
durchfahren soll, ein Hindernis entgegen, so darf ein Einfahrsignal erst auf Fahrt
gestellt werden, nachdem der Zug davor zum Halten gekommen ist. Hiervon kann ab-
gesehen werden, wenn ein Ausfahrvorsignal vorhanden ist oder wenn feststeht, daß das
Zugpersonal mit der Anweisung, den Zug ausnahmsweise anzuhalten, versehen ist.
Sonstige Ausnahmen können in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse von der Aufsichts-
behörde zugelassen werden.
(60) Kein Zug darf ohne Auftrag des zuständigen Beamten von einer Station abfahren.