Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 42. 535 
g 66. 
()Abgesehen von den vorstehenden und den aus (3) bis (10) sich ergebenden Ein- 
schränkungen ist die größte zulässige Geschwindigkeit in der Stunde: 
e) für Probefahrten unbegrenzt. 
Für solche Fahrten gelten 
auch die Beschränkungen unter 
)bis (6) nicht. 
§ 67. 
(neue Ziffer.) 
(7 Für Zahnstangenbahnen können durch die Landesaussichtsbehörde Ausnahmen von 
den Bestimmungen über das Nachschieben der Züge zugelassen werden. 
8 69. 
(10 Zu den Sonderzügen gehören auch die Bedarfszüge, die nicht regelmäßig verkehrenden 
Vor= und Nachzüge, Arbeitszüge, Lokomotivfahrten und Probefahrten. 
(4) Sonderzüge sind den Schrankenwärtern anzukündigen. Die Ankündigung hat, 
wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch Fernsprecher oder durch ein Signal an dem 
— in der einen oder anderen Richtung — vorhergehenden Zuge zu erfolgen. 
§ 71.. 
(1) Schneepflüge auf eigenen Rädern oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen 
bei Zügen, die mit mehr als 30 km Geschwindigkeit fahren, nicht vor die Zuglokomotive 
gestellt werden. 
8 72. 
(D Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten begleitet 
sein und spätestens 15 Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges aus dem 
Gleise entfernt werden. Sie sind bei Dunkelheit mit Lichtsignalen zu versehen. 
Von der Vorschrift über das Entfernen aus dem Gleise kann die Aufsichtsbehörde 
für die von höheren Beamten geführten Draisinen und für einsitzige Fahrräder Ausnahmen 
zulassen.
	        
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