Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 43. 539 
Bei Fässern aus Holz ist neben der Brennstempelung auch Metallstempelung 
zulässig, wenn die Fässer mit einer zweckentsprechenden Vorrichtung versehen sind 
und die etwa erforderlichen besonderen Stempel und Gerätschaften — vom Eich- 
zeichen abgesehen — von den Beteiligten zur Verfügung gestellt werden. 
Von der Innehaltung der Bestimmung über die Stellung des Eichstempels 
kann in diesem Falle abgesehen werden, wenn für die Literzahl größere — und 
zwar mindestens 15 Millimeter hohe — Typen Verwendung finden als für die 
Jahreszahl. 
Die Stempelplatte muß aus einem gegen äußere Beschädigungen genügend 
widerstandsfähigen Materiale bestehen, welches eine deutliche Ausprägung der 
Stempel gestattet. Das Stempelbild darf aber auch — vom Eichzeichen ab- 
gesehen — aus fertigen metallenen Ziffern und Buchstaben zusammengesetzt 
werden. 
Die Platte oder die Zeichen müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen 
unbefugte Auswechselung ohne gleichzeitige Vernichtung mindestens des Eichzeichens 
vollständig gesichert sein. 
Artikel 3. 
Zulassung neuer Gattungen von Handelswagen. 
1. Als weitere Gattungen von Handelswagen werden neben den im § 59 der Eich- 
ordnung aufgeführten zur Eichung zugelassen: 
a) Gleicharmige oberschalige oder Tafelwagen, deren Lastseite als ober- 
schalige, deren Gewichtsseite als Balkenwage mit hängender Gewichtsschale aus- 
geführt ist. 
b) Gleicharmige Brückenwagen, die für eine größte zulässige Last von nicht 
weniger als 20 Kilogramm bestimmt sind. 
Die Wagen unter b haben allen Anforderungen zu genügen, die an ungleicharmige 
Brückenwagen gestellt sind. Sie sind daher auch mit einer Regulatorvorrichtung (8 61) 
zu versehen. » 
2. Bis auf weiteres gelten als zugelassen nur solche Wagen der beiden angeführten 
Gattungen, deren Konstruktion in den ergänzenden Erlassen der K. Normal-Eichungs- 
Kommission veröffentlicht ist. 
3. Bereits geeichte gleicharmige Brückenwagen, die für eine größte zulässige Last von 
weniger als 20 Kilogramm bestimmt sind, werden bis auf weiteres noch zur Wiederholung 
der Eichung zugelassen. 
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