Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Artikel 4. 
Eichung des Getreideprobers zu 20 Liter. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Dezember 1891 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt S. 426) wird unter der Benennung „Getreideprober zu 20 Liter“ eine 
Vorrichtung zur Bestimmung des Qualitätsgewichts von Weizen, Roggen, Hafer und Gerste 
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zur Eichung zugelassen: 
J. 
Die Bestimmung des Qualitätsgewichts erfolgt mittels Wägung eines mit Getreide 
gefüllten Hohlmaßes von 20 Liter Raumgehalt. Die Füllung des Maßes erfolgt durch 
einen mit dem zu erprobenden Getreide gefüllten Trichter, dessen Verschlußklappe mit der 
Einrichtung für die Bewegung des Maßes gekoppelt ist und erst geöffnet werden kann, wenn 
das Maß in der für die Füllung geeigneten Lage unter dem Trichter festgestellt ist. Beim 
Abstreichen des Maßes wird zur Bewegung der Abstreichvorrichtung die Kraft eines sinken- 
den Gewichts verwendet. 
II. 
Dieser Getreideprober muß folgenden Bestimmungen genügen: 
§ 1. 
Die wesentlichen Teile, nämlich das Maß, die Einrichtung für die Bewegung des 
Maßes, der Fülltrichter, die Abstreichvorrichtung und die Wage, müssen aus Metall in der 
ihrer Beanspruchung angemessenen Stärke ausgeführt und, außer dem Maße, zusammen auf 
einer eisernen Grundplatte angebracht sein. 
§ 2. 
Das Maß soll aus mindestens 3 Millimeter starkem Bleche wasserdicht hergestellt sein, 
es muß am oberen und unteren Rande außen Verstärkungen haben und mit zwei Hand- 
griffen versehen sein. Der obere Rand muß eben ahgeschliffen sein. Der Hohlraum des 
Maßes darf von der Zylinderform merklich nicht abweichen, er muß von einem ebenen, der 
oberen Randebene parallelen Boden begrenzt sein und soll bis zum Rande gemessen einen 
Inhalt von 20 Liter haben. Die Abmessungen des Maßes sollen in der Regel gemäß der 
Vorschrift im § 26 der Eichordnung gewählt sein. Zulässig ist indes auch ein Maß, dessen 
Durchmesser der Höhe gleich ist.
	        
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