Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

2. Der Durchschnitt von zwei ordnungsmäßig ausgeführten Qualitätsbestimmungen 
darf bei Anwendung schwerer Sorten in gereinigtem Zustande von den unter 
gleichen Bedingungen erhaltenen Angaben des Normal-Getreideprobers zu 20 Liter 
höchstens abweichen für Weizen und Roggen um 0,,) Prozent des Gewichts, 
für Hafer und Gerste um 0,) Prozent des Gewichts. 
8 12. 
Bei der Stempelung ist der Präzisionsstempel anzubringen: am Wagebalken auf dessen 
linkem Arme, auf dem Maße über der Bezeichnung, auf der Gewichtsschale und auf dem 
Abstreicher. Falls ein Zerstreuer vorhanden ist, muß dieser gegen Lageveränderungen durch 
Stempelung gesichert werden. 
§ 13. 
Die Eichung der Getreideprober zu 20 Liter erfolgt durch die K. Normal-Eichungs- 
Kommission. 
München, den 23. Juli 1907. 
K. Normal-Eichungs-Kommission. 
Dr. Beulmann.
	        
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