Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

2.  Der  Durchschnitt  von  zwei  ordnungsmäßig  ausgeführten  Qualitätsbestimmungen
darf  bei  Anwendung  schwerer  Sorten  in  gereinigtem  Zustande  von  den  unter
gleichen  Bedingungen  erhaltenen  Angaben  des  Normal-Getreideprobers  zu  20  Liter
höchstens  abweichen  für  Weizen  und  Roggen  um  0,,)  Prozent  des  Gewichts,
für  Hafer  und  Gerste  um  0,)  Prozent  des  Gewichts.

8  12.

Bei  der  Stempelung  ist  der  Präzisionsstempel  anzubringen:  am  Wagebalken  auf  dessen
linkem  Arme,  auf  dem  Maße  über  der  Bezeichnung,  auf  der  Gewichtsschale  und  auf  dem
Abstreicher.  Falls  ein  Zerstreuer  vorhanden  ist,  muß  dieser  gegen  Lageveränderungen  durch
Stempelung  gesichert  werden.

§  13.

Die  Eichung  der  Getreideprober  zu  20  Liter  erfolgt  durch  die  K.  Normal-Eichungs-Kommission.



München,  den  23.  Juli  1907.

K.  Normal-Eichungs-Kommission.
Dr.  Beulmann.