2. Der Durchschnitt von zwei ordnungsmäßig ausgeführten Qualitätsbestimmungen
darf bei Anwendung schwerer Sorten in gereinigtem Zustande von den unter
gleichen Bedingungen erhaltenen Angaben des Normal-Getreideprobers zu 20 Liter
höchstens abweichen für Weizen und Roggen um 0,,) Prozent des Gewichts,
für Hafer und Gerste um 0,) Prozent des Gewichts.
8 12.
Bei der Stempelung ist der Präzisionsstempel anzubringen: am Wagebalken auf dessen
linkem Arme, auf dem Maße über der Bezeichnung, auf der Gewichtsschale und auf dem
Abstreicher. Falls ein Zerstreuer vorhanden ist, muß dieser gegen Lageveränderungen durch
Stempelung gesichert werden.
§ 13.
Die Eichung der Getreideprober zu 20 Liter erfolgt durch die K. Normal-Eichungs-Kommission.
München, den 23. Juli 1907.
K. Normal-Eichungs-Kommission.
Dr. Beulmann.