Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 44. 547 
Zu § 10. 
Da bei der Beleuchtung des rückseitigen Kennzeichens der Krafträder nach dem der- 
maligen Stande der Technik eine Gefährdung des Fahrers nicht ausgeschlossen ist, so besteht 
keine Erinnerung dagegen, daß von der Ermächtigung zur Umgangnahme allgemein Gebrauch 
gemacht wird. 
Zu § 14. 
Nach Abs. 1 darf das Führen von Kraftfahrzeugen nur solchen Personen gestattet 
werden, die mit den Einrichtungen und der Bedienung des Fahrzeugs völlig vertraut sind 
und sich hierüber durch ein von einer sachverständigen Behörde oder einer behördlich aner- 
kannten Stelle ausgestelltes Zeugnis ausweisen können. 
Der Bayerische Automobilklub hat von der K. Polizeidirektion München in jederzeit 
widerruflicher Weise die behördliche Anerkennung zur Ausstellung solcher Zeugnisse erhalten. 
Demnach sind die Zeugnisse des Klubs von allen Distriktsverwaltungsbehörden bis auf 
weiteres als Zeugnisse einer behördlich anerkannten Stelle im Sinne des § 14 Abs. 1 
anzuerkennen. Die Zeugnisse müssen ohne Rücksicht auf den Wohnort der mit den ein- 
zelnen Prüfungen betrauten Mitglieder vom Vorstande des Klubs ausgefertigt werden. 
Die Befugnis sonstiger behördlich anerkannten Stellen und sachverständiger Behörden zur 
Ausstellung von Zeugnissen bleibt unberührt. 
In jedem Falle bedürfen die Zeugnisse noch des Anerkennungsvermerks der für den 
Wohnort des Führers zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde; derselbe darf nur dann erteilt 
werden, wenn gegen die Zuverlässigkeit und Befähigung der Person keinerlei Bedenken bestehen. 
In dieser Hinsicht ist zu beachten, daß es für die Zuverlässigkeit und Befähigung 
eines Führers nicht nur auf die Kenntnis der maschinellen Einrichtungen des Fahrzeugs 
und ihrer Handhabung ankommt, sondern ganz besonders auf die körperliche und geistige 
Fähigkeit, das Fahrzeug auch auf verkehrsreichen Straßen und unter den 
schwierigsten Verhältnissen mit Ruhe, Sicherheit und Geistesgegenwart zu 
führen. Hierüber, insbesondere über den Vollbesitz des Seh= und Hörvermögens wird die 
Distriktsverwaltungsbehörde in der Regel das Gutachten eines amtlichen Arztes erholen. 
Ferner hat sich dieselbe über das Vorhandensein derjenigen sittlichen Eigenschaften, 
welche für ein rücksichtsvolles Verhalten gegen andere volle Gewähr bieten, 
zu vergewissern. 
Da der Kraftfahrer die entscheidende Probe seiner Befähigung und Zuverlässigkeit 
eigentlich erst durch eine länger dauernde Übung im Verkehre auf öffentlichen Straßen 
ablegt, so werden die Distriktsverwaltungsbehörden ihr Augenmerk auch darauf zu richten 
haben, ob diese Probe nach angemessener Frist als bestanden erachtet werden kann, und 
veranlaßtenfalls das Zeugnis nach § 27 der oberpolizeilichen Vorschriften (s. u.) einziehen.
	        
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