Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Zu § 17. 
Im Hinblicke auf die fortwährenden Klagen über allzu schnelles Fahren der Kraft- 
fahrzeuge und die häufig vorkommenden Unfälle sind die Polizeiorgane anzuweisen, die 
Einhaltung der vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeit, namentlich in Ortschaften 
und auf unübersichtlichen Wegen, strenge zu überwachen und Zuwiderhandlungen 
ohne Nachsicht zur Anzeige zu bringen. 
Zu § 21. 
Es ist dahin zu wirken, daß dort, wo der Zustand der Wege oder die Eigenart des Ver- 
kehres es erfordert, aber auch nur dort wo dies wirklich der Fall ist, Vorschriften über 
die Herabsetzung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit erlassen und gut sichtbare bezügliche 
Warnungstafeln angebracht werden. 
In der Bekanntmachung vom 17. September v. JIs. ist bestimmt, daß Wegesperrungen, 
welche nicht nur vorübergehender Natur sind, dem Deutschen Automobil-Verbande zu Berlin 
mitgeteilt werden sollen. Da dieser Verband aufgelöst worden ist, sind die betreffenden 
Mitteilungen fortan durch Vermittlung des Bayerischen Automobilklubs (München, Brienner- 
straße 5) dem Kaiserlichen Automobilklub in Berlin zu machen. 
Zu § 22. 
Die Erfahrung hat gezeigt, daß Zuverlässigkeitsfahrten leicht in Schnellfahrten 
ausarten und durch die Anhäufung zahlreicher Fahrzeuge den öffentlichen Verkehr in emp- 
findlicher Weise stören. Die Genehmigung ist deshalb zu versagen, falls nicht 
bestimmt angenommen werden kann, daß nach dem Umfange und der Art der Veranstaltung 
von ihr eine größere Störung des öffentlichen Verkehres rc. nicht zu erwarten ist. 
Zu § 24. 
1. Zu dem in Abs. 1 unter b vorgesehenen Kennzeichen für außerdeutsche Kraftfahr- 
zeuge (Muster 6) ist ein besonderes Unterscheidungsmerkmal für den Bundesstaat oder engeren 
Verwaltungsbezirk, wie es für den inländischen Verkehr geschehen ist, nicht vorgeschrieben. 
Zur Unterscheidung dienen lediglich die Nummern, welche auf die beteiligten Bundesstaaten 
und innerhalb derselben auf die einzelnen engeren Verwaltungsbezirke nach bestimmter Ord- 
nung verteilt werden. 
Diese Ordnung wird jeweils der K. Polizeidirektion München bekannt gegeben werden. 
Anfragen wegen der Zugehörigkeit der Erkennungsnummern sind deshalb an die K. Polizei- 
direktion München zu richten. 
2. Zufolge Entschließung des K. Staatsministeriums der Finanzen vom 17. April ds. Is. 
Nr. 9396 ist auch den Hauptzollämtern Augsburg, Kaiserslautern, München III, Nürnberg 
und Würzburg sowie dem Zollamte Kissingen die Befugnis zur Erteilung der länglichrunden 
Kennzeichen für außerdeutsche Kraftfahrzeuge beigelegt worden.
	        
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