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Zu § 17.
Im Hinblicke auf die fortwährenden Klagen über allzu schnelles Fahren der Kraft-
fahrzeuge und die häufig vorkommenden Unfälle sind die Polizeiorgane anzuweisen, die
Einhaltung der vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeit, namentlich in Ortschaften
und auf unübersichtlichen Wegen, strenge zu überwachen und Zuwiderhandlungen
ohne Nachsicht zur Anzeige zu bringen.
Zu § 21.
Es ist dahin zu wirken, daß dort, wo der Zustand der Wege oder die Eigenart des Ver-
kehres es erfordert, aber auch nur dort wo dies wirklich der Fall ist, Vorschriften über
die Herabsetzung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit erlassen und gut sichtbare bezügliche
Warnungstafeln angebracht werden.
In der Bekanntmachung vom 17. September v. JIs. ist bestimmt, daß Wegesperrungen,
welche nicht nur vorübergehender Natur sind, dem Deutschen Automobil-Verbande zu Berlin
mitgeteilt werden sollen. Da dieser Verband aufgelöst worden ist, sind die betreffenden
Mitteilungen fortan durch Vermittlung des Bayerischen Automobilklubs (München, Brienner-
straße 5) dem Kaiserlichen Automobilklub in Berlin zu machen.
Zu § 22.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß Zuverlässigkeitsfahrten leicht in Schnellfahrten
ausarten und durch die Anhäufung zahlreicher Fahrzeuge den öffentlichen Verkehr in emp-
findlicher Weise stören. Die Genehmigung ist deshalb zu versagen, falls nicht
bestimmt angenommen werden kann, daß nach dem Umfange und der Art der Veranstaltung
von ihr eine größere Störung des öffentlichen Verkehres rc. nicht zu erwarten ist.
Zu § 24.
1. Zu dem in Abs. 1 unter b vorgesehenen Kennzeichen für außerdeutsche Kraftfahr-
zeuge (Muster 6) ist ein besonderes Unterscheidungsmerkmal für den Bundesstaat oder engeren
Verwaltungsbezirk, wie es für den inländischen Verkehr geschehen ist, nicht vorgeschrieben.
Zur Unterscheidung dienen lediglich die Nummern, welche auf die beteiligten Bundesstaaten
und innerhalb derselben auf die einzelnen engeren Verwaltungsbezirke nach bestimmter Ord-
nung verteilt werden.
Diese Ordnung wird jeweils der K. Polizeidirektion München bekannt gegeben werden.
Anfragen wegen der Zugehörigkeit der Erkennungsnummern sind deshalb an die K. Polizei-
direktion München zu richten.
2. Zufolge Entschließung des K. Staatsministeriums der Finanzen vom 17. April ds. Is.
Nr. 9396 ist auch den Hauptzollämtern Augsburg, Kaiserslautern, München III, Nürnberg
und Würzburg sowie dem Zollamte Kissingen die Befugnis zur Erteilung der länglichrunden
Kennzeichen für außerdeutsche Kraftfahrzeuge beigelegt worden.