Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

550 
lässigkeit und Befähigung der Führer von der allergrößten Bedeutung für 
die Sicherheit des Verkehres ist. 
Zu § 28. 
Bei allen Zuwiderhandlungen gegen die oberpolizeilichen Vorschriften ist die möglichst 
rasche Feststellung des Tatbestandes veranlaßt. Zu diesem Zwecke ist insbesondere auch dem 
Beschuldigten, wenn er mit Hilfe des Kennzeichens ermittelt worden ist, sofort Gelegenheit 
zur Außerung zu geben. 
Durch sorgfältige polizeiliche Erhebung des Sachverhaltes ist die entsprechende Bestrafung 
rücksichtsloser Fahrer zu ermöglichen. 
Zu § 29. 
Kraftfahrzeuge der Postverwaltung sind nach § 29 Abs. 1 von der Verpflichtung zur 
Führung des polizeilichen Kennzeichens befreit, woferne sie sonst in entsprechender Weise 
gekennzeichnet sind. 
Im Ubrigen unterliegen sie den oberpolizeilichen Vorschriften. 
Vielfach treten Gefährdungen von Kindern durch Kraftfahrzeuge nur infolge von 
Leichtsinn und Unerfahrenheit beim Uberqueren der Straße 2c. ein. 
Es ist daher dafür zu 
sorgen, daß die Jugend über die Kraftfahrzeuge und ihre Gefahren bei jeder geeigneten 
Gelegenheit belehrt wird. 
München, den 25. Juli 1907. 
—– —. — — — — — — —— — — 
Staalsdienst. Nachricht. 
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit— 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 26. Juli 1907 Aller- 
höchst bewogen gefunden, den Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten August 
Ritter von Schätz zum Staatsrat im ordent- 
lichen Dienste zu ernennen. 
v. Pfaff. v. PSrettreich. 
  
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Dekoration. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 21. Juli 1907 aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem K. Kammer= 
junker Karl Freiherrn von Lotzbeck in München 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
des ihm von Seiner Majestät dem Könige 
von Italien verliehenen Ritterkreuzes des 
Ordens der Krone von Italien, zu erteilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.