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lässigkeit und Befähigung der Führer von der allergrößten Bedeutung für
die Sicherheit des Verkehres ist.
Zu § 28.
Bei allen Zuwiderhandlungen gegen die oberpolizeilichen Vorschriften ist die möglichst
rasche Feststellung des Tatbestandes veranlaßt. Zu diesem Zwecke ist insbesondere auch dem
Beschuldigten, wenn er mit Hilfe des Kennzeichens ermittelt worden ist, sofort Gelegenheit
zur Außerung zu geben.
Durch sorgfältige polizeiliche Erhebung des Sachverhaltes ist die entsprechende Bestrafung
rücksichtsloser Fahrer zu ermöglichen.
Zu § 29.
Kraftfahrzeuge der Postverwaltung sind nach § 29 Abs. 1 von der Verpflichtung zur
Führung des polizeilichen Kennzeichens befreit, woferne sie sonst in entsprechender Weise
gekennzeichnet sind.
Im Ubrigen unterliegen sie den oberpolizeilichen Vorschriften.
Vielfach treten Gefährdungen von Kindern durch Kraftfahrzeuge nur infolge von
Leichtsinn und Unerfahrenheit beim Uberqueren der Straße 2c. ein.
Es ist daher dafür zu
sorgen, daß die Jugend über die Kraftfahrzeuge und ihre Gefahren bei jeder geeigneten
Gelegenheit belehrt wird.
München, den 25. Juli 1907.
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Staalsdienst. Nachricht.
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit—
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unterm 26. Juli 1907 Aller-
höchst bewogen gefunden, den Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten August
Ritter von Schätz zum Staatsrat im ordent-
lichen Dienste zu ernennen.
v. Pfaff. v. PSrettreich.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme einer fremden Dekoration.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unterm 21. Juli 1907 aller-
gnädigst bewogen gefunden, dem K. Kammer=
junker Karl Freiherrn von Lotzbeck in München
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen
des ihm von Seiner Majestät dem Könige
von Italien verliehenen Ritterkreuzes des
Ordens der Krone von Italien, zu erteilen.