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II. Unter § 1 fallen die Witwen und Kinder
1. von Offizieren des Friedensstandes (§ 38 A 1 des Reichsmilitärgesetzes
vom 2. Mai 1874, Reichs-Gesetzbl. S. 45), die
a) nach einer pensionsberechtigenden Dienstzeit von zehn Jahren (§ 1
Abs. 1 des O. P. G. — Offizierspensionsgesetz vom 31. Mai 19060)
gestorben sind,
b) bei kürzerer Dienstzeit auf Grund einer Dienstbeschädigung unter
Würdigung der Umstände des einzelnen Falles eine Pension auf Lebens-
zeit erhalten haben würden (§ 1 Abs. 2 O. P. G.), wenn sie am
Todestag in den Ruhestand versetzt worden wären;
2. von verabschiedeten Offizieren des Friedensstandes, die auf Grund
früherer Gesetze oder des § 1 Abs. 1, der §§ 2, 3 Offizierspensionsgesetzes
eine lebenslängliche Pension zu beziehen hatten.
Dieser Pension stehen die auf Grund der 8§ 4, 5 des Militärpensions-
gesetzes vom 27. Juni 1871 und des § 1 Abs. 2 Offizierspensionsgesetzes
bewilligten lebenslänglichen Pensionen gleich.
III. Den Anträgen auf Witwen= und Waisengeld für die Hinterbliebenen eines
Offiziers des Friedensstandes, der eine Dienstbeschädigung erlitten hat und vor
Ablauf einer zehnjährigen pensionsberechtigenden Dienstzeit gestorben ist, sind die schrift-
lichen Feststellungen über die Dienstbeschädigung beizufügen (S. 2 Nr. V P. V. —
Pensionierungsvorschrift).
Zu 88 2, 3.
I. Die Abrundung des Jahresbetrags der Witwen= und Waisengelder darf nur
einmal und zwar bei der erstmaligen Berechnung der Bezüge stattfinden. Sie ist daher
in Fällen der §§ 4 bis 7 also namentlich ausgeschlossen, wenn sie eine Uüberschreitung
der Pension des Verstorbenen zur Folge haben würde. (Vgl. Anlage I.)
II. Zu den nicht witwengeldberechtigten Personen rechnet die rechtskräftig geschiedene
Ehefrau und die Ehefrau, deren eheliche Gemeinschaft rechtskräftig aufgehoben ist
(§§ 1575, 1586 B. G. B.).
III. Vom 1. April 1907 an sind die Waisengelder für Kinder der Ober= und Unter-
klassen und die Kriegswaisengelder für Kinder der Unterklassen und von Unterbeamten,
soweit deren Zahlung wegen Aufnahme der Kinder in Militärerziehungsanstalten ganz oder
zum Teil geruht hat (vgl. § 10 Abs. 2 Ges. von 1887 und § 2 Abs. 3 Ges. von 1895/97),
unverkürzt zu zahlen. Dies gilt gemäß § 53 auch hinsichtlich der Kinder derjenigen
Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. 4. 07) gestorben sind.