Nr. 45. 553
Z. Zu § 8.
I. Gemäß Abs. 2à des § 8 sind versorgungsberechtigt die Witwen und Kinder
von den zu einer lebenslänglichen Pension berechtigten Offizieren, die beim Ausscheiden
aus dem Friedensstande noch nicht verheiratet waren, dann eine Wiederverwendung
im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 Offizierspensionsgesetzes gefunden und sich vor Be-
endigung der Wiederverwendung verheiratet haben.
II. Abs. 3 des § 8. Die Frist für die Eheschließung endigt
a) bei Offizieren des Friedensstandes mit dem Schlusse des Monats, in welchem das
Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst erfolgt ist (§ 14 Abs. 1 O. P. G.),
b) bei den unverheiratet aus dem Friedensstand ausgeschiedenen pensionierten,
dann wiederverwendeten Offizieren (§ 8 Abs. 2a) mit dem Tage, an welchem
die Wiederverwendung beendigt worden ist,
) bei den unverheiratet aus dem Friedensstand ausgeschiedenen pensionierten
oder nicht pensionierten, dann zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder
herangezogenen Offizieren (§ 11 Abs. 2) sowie bei Offizieren des Beurlaubten-
standes (§ 11 Abs. 1) mit dem Tage der Entlassung.
III. Hat die Eheschließung der unverheiratet aus dem Friedensstand ausgeschiedenen
Offiziere innerhalb der gesetzlichen Frist stattgefunden, so haben, wie die Witwen und
die Kinder der unter Nr. 3 II b bezeichneten, so auch die Witwen und die Kinder der-
jenigen unter Nr. 3 IIc erwähnten Offiziere, die aus dem Friedensstande mit einer
lebenslänglichen Pension ausgeschieden, aber aus Veranlassung einer Mobil-
machung zum aktiven Militärdienst oder zum Dienst in der Militär= oder Marine-
verwaltung wieder herangezogen worden sind (§ 8 Abs. 2 O. P. G.), einen gesetzlichen
Anspruch auf Witwen= und Waisengeld nach § 1.
4. Zu § 9.
I. Wegen der legitimierten Kinder siehe Nr. 1 Abs. 1.
II. Unter § 9 fallen die Witwen und Kinder von Offizieren des Friedens-
standes, die
1. vor vollendeter zehnjähriger Dienstzeit gestorben sind, sofern ihnen gemäß
§ 7 Abs. 2 Offizierspensionsgesetz eine Pension für die Dauer der Bedürftigkeit
hätte bewilligt werden können, falls sie am Todestag in den Ruhestand
versetzt worden wären,
2. auf Grund des § 1 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 2 des Offizierspensions-
gesetzes oder der §§ 4, 5 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871
am Todestage zum Bezug einer nicht lebenslänglichen Pension berechtigt
waren.
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