Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 45. 553 
Z. Zu § 8. 
I. Gemäß Abs. 2à des § 8 sind versorgungsberechtigt die Witwen und Kinder 
von den zu einer lebenslänglichen Pension berechtigten Offizieren, die beim Ausscheiden 
aus dem Friedensstande noch nicht verheiratet waren, dann eine Wiederverwendung 
im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 Offizierspensionsgesetzes gefunden und sich vor Be- 
endigung der Wiederverwendung verheiratet haben. 
II. Abs. 3 des § 8. Die Frist für die Eheschließung endigt 
a) bei Offizieren des Friedensstandes mit dem Schlusse des Monats, in welchem das 
Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst erfolgt ist (§ 14 Abs. 1 O. P. G.), 
b) bei den unverheiratet aus dem Friedensstand ausgeschiedenen pensionierten, 
dann wiederverwendeten Offizieren (§ 8 Abs. 2a) mit dem Tage, an welchem 
die Wiederverwendung beendigt worden ist, 
) bei den unverheiratet aus dem Friedensstand ausgeschiedenen pensionierten 
oder nicht pensionierten, dann zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder 
herangezogenen Offizieren (§ 11 Abs. 2) sowie bei Offizieren des Beurlaubten- 
standes (§ 11 Abs. 1) mit dem Tage der Entlassung. 
III. Hat die Eheschließung der unverheiratet aus dem Friedensstand ausgeschiedenen 
Offiziere innerhalb der gesetzlichen Frist stattgefunden, so haben, wie die Witwen und 
die Kinder der unter Nr. 3 II b bezeichneten, so auch die Witwen und die Kinder der- 
jenigen unter Nr. 3 IIc erwähnten Offiziere, die aus dem Friedensstande mit einer 
lebenslänglichen Pension ausgeschieden, aber aus Veranlassung einer Mobil- 
machung zum aktiven Militärdienst oder zum Dienst in der Militär= oder Marine- 
verwaltung wieder herangezogen worden sind (§ 8 Abs. 2 O. P. G.), einen gesetzlichen 
Anspruch auf Witwen= und Waisengeld nach § 1. 
4. Zu § 9. 
I. Wegen der legitimierten Kinder siehe Nr. 1 Abs. 1. 
II. Unter § 9 fallen die Witwen und Kinder von Offizieren des Friedens- 
standes, die 
1. vor vollendeter zehnjähriger Dienstzeit gestorben sind, sofern ihnen gemäß 
§ 7 Abs. 2 Offizierspensionsgesetz eine Pension für die Dauer der Bedürftigkeit 
hätte bewilligt werden können, falls sie am Todestag in den Ruhestand 
versetzt worden wären, 
2. auf Grund des § 1 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 2 des Offizierspensions- 
gesetzes oder der §§ 4, 5 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 
am Todestage zum Bezug einer nicht lebenslänglichen Pension berechtigt 
waren. 
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