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Zu den unter 1 erwähnten Hinterbliebenen gehören auch die Witwen und Kinder
solcher Offiziere des Friedensstandes, die im Falle einer am Todestag erfolgten Ver-
setzung in den Ruhestand eine Pension auf Zeit gemäß § 1 Abs. 2 Offizierspensions-
gesetz erhalten haben würden, sofern zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung
einer Pension gemäß § 7 Abs. 2 Offizierspensionsgesetz gegeben sind.
III. Den Anträgen auf Bewilligung des Witwen= und Weisengeldes ist ein
amtlicher oder amtlich bestätigter Nachweis über die Familien-, Vermögens= und Ein-
kommensverhältnisse der Witwe und der Kinder des Verstorbenen beizufügen. Von
etwaigen, die Würdigkeit in Frage stellenden zivilgerichtlichen Bestrafungen ist Mit-
teilung zu machen.
IV. Die Bewilligung erfolgt für die Dauer des Bedürfnisses.
V. Die Jahresquittungen sind mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß
sich die Verhältnisse der Witwe und der Kinder gegen früher nicht wesentlich gebessert
haben.
Zu § 10.
Wenn die Anrechnung der im § 10 erwähnten Dienstzeiten nicht schon bei Le-
zeiten des im aktiven Dienste gestorbenen Offiziers genehmigt worden ist, worüber
gegebenenfalls die Ausweise vorzulegen sind, ist sie spätestens bei Stellung des Antrags
auf Festsetzung des Witwen= und Waisengeldes nachzusuchen. Für die Hinterbliebenen
pensionierter Offiziere kommt eine nachträgliche Anrechnung nicht mehr in Frage.
Zu §F 11.
I. Wegen der legitimierten Kinder siehe Nr. 1 Abs. I, wegen der Frist für Ehe-
schließung Nr. 3 Abs. IIc.
II. Abs. 1, 3 des § 11. Den Anträgen auf Bewilligung des Witwen= und
Waisengeldes sind beizufügen:
a) wenn der Tod im aktiven Dienst eingetreten ist, die schriftlichen Fest-
stellungen über die Dienstbeschädigung (S. 2 Nr. V P. V.),
b) ein ärztliches, korpsärztlich zu prüfendes Zeugnis, worin der rrsächliche
Zusammenhang zwischen Tod und Dienstbeschädigung des Verstorbenen
wissenschaftlich zu begründen ist,
) ein Nachweis über die Familien-, Vermögens= und Einkommensverhältnisse
der Witwe und der Kinder (Nr. 4 Abst. III),
4) wenn den Hinterbliebenen aus der Zivildienststellung des Verstorbenen
(§ 24 Nr. 3 O. P. G.) Ansprüche auf Witwen= und Waisengeld oder
eine gleichartige Versorgung zur Seite stehen, eine beglaubigte Abschrift
von der Feststellung jener Versorgung.